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§ 30 UVP-G 2000

Fassungen
24.02.2016 bis 23.07.2025 — BGBl. I Nr. 4/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30 heute24.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 35/2025
§ 3024.02.201623.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 4/2016
§ 3001.01.199710.08.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2000
§ 3001.07.199431.12.1996 BGBl. Nr. 697/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

24.02.2016BGBl. I Nr. 4/2016

Außerkrafttretensdatum

23.07.2025danach: BGBl. I Nr. 35/2025

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

6. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse

Vorhaben von gemeinsamem Interesse

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für UVP-pflichtige Vorhaben, die nach Artikel 2, Ziffer 4, der Verordnung (EU) Nr. 347 aus 2013, (TEN-E-VO) Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) sind.
  2. Absatz 2,Verfahren über Vorhaben von gemeinsamem Interesse sind von der Behörde prioritär zu behandeln und es ist für eine effiziente Durchführung Sorge zu tragen.
  3. Absatz 3,Die Energie-Infrastrukturbehörde gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 347 aus 2013, zur Leitlinien für die europäische Infrastruktur (Energie-Infrastrukturgesetz – E-InfrastrukturG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016,, unterstützt und koordiniert die gemäß Kapitel römisch drei der TEN-E-VO erforderlichen Aufgaben der Behörde.
  4. Absatz 4,Sind für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse mehrere UVP-Behörden zuständig, unterstützt und koordiniert die Energie-Infrastrukturbehörde die Durchführung der Verfahren nach diesem Abschnitt. Dazu hat die Energie-Infrastrukturbehörde folgende Aufgaben und Befugnisse:
    1. Ziffer eins
      Unterstützung der UVP-Behörden im Vorantragsabschnitt und im UVP-Verfahren;
    2. Ziffer 2
      Einsetzung einer Arbeitsgruppe zur Koordination der effizienten Verfahrensabwicklung;
    3. Ziffer 3
      Koordination der Erstellung abgestimmter Zeitpläne für den Vorantragsabschnitt und das UVP-Verfahren, wobei für den Vorantragsabschnitt längstens zwei Jahre und für das UVP-Verfahren bis zur Entscheidung längstens ein Jahr und sechs Monate vorzusehen sind;
    4. Ziffer 4
      Kontrolle der Einhaltung des Zeitplans;
    5. Ziffer 5
      Einholung von Informationen und Berichten über den Fortgang des Verfahrens einschließlich Akteneinsicht.

Im RIS seit

23.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40179824

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P30/NOR40179824