Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 697/1993Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 5Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 46, Absatz 5
Text
5. ABSCHNITT
BÜRGERBETEILIGUNG
Gegenstand der Bürgerbeteiligung
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Die im Anhang 2 angeführten Vorhaben sind, sofern für sie nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, einer Bürgerbeteiligung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Ist für die Festlegung oder Umlegung von Bundesstraßen nach dem Bundesstraßengesetz 1971 die Erlassung einer Trassenverordnung, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 durchzuführen ist, vorgesehen, ist im Rahmen der Anhörung gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes 1973 eine Bürgerbeteiligung nach diesem Abschnitt durchzuführen.Ist für die Festlegung oder Umlegung von Bundesstraßen nach dem Bundesstraßengesetz 1971 die Erlassung einer Trassenverordnung, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, durchzuführen ist, vorgesehen, ist im Rahmen der Anhörung gemäß Paragraph 4, des Bundesstraßengesetzes 1973 eine Bürgerbeteiligung nach diesem Abschnitt durchzuführen.
(3)Absatz 3,Ist für den Bau einer Hochleistungsstrecke nach dem Hochleistungsstreckengesetz, BGBl Nr. 135/1989, die Erlassung einer Trassenverordnung, für die nicht gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist vorgesehen, ist mit der Anhörung gemäß § 4 des, Hochleistungsstreckengesetzes eine Bürgerbeteiligung nach diesem Abschnitt durchzuführen. Für im Anhang 2 angeführte Begleitmaßnahmen, die mit dem Bau der Hochleistungsstrecke In einem räumlichen oder sachlichen Zusammenhang stehen, ist keine neuerliche Bürgerbeteiligung durchzuführen.Ist für den Bau einer Hochleistungsstrecke nach dem Hochleistungsstreckengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989,, die Erlassung einer Trassenverordnung, für die nicht gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist vorgesehen, ist mit der Anhörung gemäß Paragraph 4, des, Hochleistungsstreckengesetzes eine Bürgerbeteiligung nach diesem Abschnitt durchzuführen. Für im Anhang 2 angeführte Begleitmaßnahmen, die mit dem Bau der Hochleistungsstrecke In einem räumlichen oder sachlichen Zusammenhang stehen, ist keine neuerliche Bürgerbeteiligung durchzuführen.
(4)Absatz 4,Für Änderungen einer im Anhang 2 angeführten bestehenden Anlage ist eine Bürgerbeteiligung durchzuführen, wenn
durch die Änderung der Schwellenwert nach Anhang 2 erstmals überschritten wird und
durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung der bestehenden Anlage um mindestens 50% erfolgt oder
die Summe der kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung 50% des im Anhang 2 festgelegten Schwellenwertes überschreitet;
bei bestehenden Anlagen mit bereits über dem Schwellenwert nach Anhang 2 liegender Kapazität das Änderungsprojekt unter Einrechnung der kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung 50% des im Anhang 2 festgelegten Schwellenwertes überschreitet und durch die Änderung eine Kapazitätserweiterung um 25% erfolgt;
bei der Änderung einer bestehenden Anlage, für die im Anhang 2 kein Schwellenwert festgelegt wurde, das Änderungsprojekt unter Einrechnung der kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragsstellung 50% des genehmigten Umfangs überschreitet.
(5)Absatz 5,Genehmigungen für Vorhaben, für die gemäß Abs. 1 bis 4 eine Bürgerbeteiligung durchzuführen ist, dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht erteilt werden, bevor eine Bürgerbeteiligung nach diesem Abschnitt durchgeführt wurde.Genehmigungen für Vorhaben, für die gemäß Absatz eins bis 4 eine Bürgerbeteiligung durchzuführen ist, dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht erteilt werden, bevor eine Bürgerbeteiligung nach diesem Abschnitt durchgeführt wurde.
(6)Absatz 6,Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin oder des Umweltanwaltes mit Bescheid festzustellen, ob für das Vorhaben eine Bürgerbeteiligung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR12136703
Alte Dokumentnummer
N8199330536J