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Art. 1 § 3 UWFG

Fassungen
ab 01.07.1990 — BGBl. Nr. 325/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 3 heute01.07.1990 BGBl. Nr. 325/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 325/1990

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UWFG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 angeführten Fondsmittel sowie die Rückzahlungen und Zinsen aus Darlehen, ausgenommen Darlehen nach Paragraph 5, Absatz 4, des Umweltfondsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, sind ausschließlich zur Förderung von Maßnahmen nach dem Wasserbautenförderungsgesetz 1985 in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
  2. Absatz 2,Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 angeführten Fondsmittel sowie die Rückzahlungen und Zinsen aus Darlehen für Maßnahmen gemäß Paragraph 12 a, Wasserbautenförderungsgesetz sind zur Förderung von Maßnahmen nach dem Artikel römisch drei, Ziffer eins, zu verwenden.
  3. Absatz 3,Das Beitragsaufkommen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, ist ausschließlich für Herstellungs- und Betriebsmaßnahmen zur Sammlung und Behandlung jener Abfälle zu verwenden, die nach der Verwendung jenes Produktes entstehen, für das dieser Verwertungs- und Entsorgungsbeitrag eingehoben wurde, soweit deren Verwertung oder sonstige Behandlung zur Einsparung von Rohstoffen und Energie sowie zur Schonung des Deponievolumens volkswirtschaftlich sinnvoll ist. Die Errichtungs- und allenfalls auch die Betriebskosten können bis zu dem Ausmaß gefördert werden, als Erlöse aus der Verwertung oder sonstigen Behandlung nicht kostendeckend sind. Förderungsnehmer sind Unternehmen und Abfallverbände. Die Förderung wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie gewährt. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann hiezu nähere Bestimmungen in Förderungsrichtlinien erlassen.

Schlagworte

Herstellungsmaßnahme, Verwertungsbeitrag, Errichtungskosten

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010505

Dokumentnummer

NOR12134411

Alte Dokumentnummer

N8198712385A