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Art. 1 § 6 UWFG

Fassungen
ab 01.07.1990 — BGBl. Nr. 325/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 6 heute01.07.1990 BGBl. Nr. 325/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 325/1990

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UWFG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,In den folgenden Angelegenheiten bedarf der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie des Einvernehmens mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten:
    1. Ziffer eins
      Bei Erlassung der Richtlinien gemäß Paragraphen 3 und 4 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung;
    2. Ziffer 2
      bei Erlassung der Förderungsrichtlinien gemäß Paragraph 6, des Umweltfondsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung;
    3. Ziffer 3
      bei Vorhaben nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 des Umweltfondsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung vor Gewährung der Förderung.
  2. Absatz 2,In den Angelegenheiten nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist überdies das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft herzustellen.
  3. Absatz 3,Vor Erledigung der Anträge auf Gewährung von Fondshilfe nach dem Wasserbautenförderungsgesetz 1985 in der jeweils geltenden Fassung ist mit den in Paragraph 21, Absatz 6, des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung getroffenen Ausnahmen die Wasserwirtschaftsfondskommission anzuhören. Im Falle der Erledigung im Sinne des Antrages hat der Fonds, bei Vorhaben nach Paragraph 13, Absatz eins, des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung, welche Bauernhöfe und Wohngebäude land- und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer betreffen, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei Vorhaben nach Paragraph 14, des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eine schriftliche Zusicherung zu erteilen. Mit dieser erwirbt der Förderungswerber einen Rechtsanspruch auf die Förderung.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010505

Dokumentnummer

NOR12134414

Alte Dokumentnummer

N8198712388A