Rechtstracker.at

§ 155 VAG 2016

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. I Nr. 68/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 155 heute01.01.2016 BGBl. I Nr. 68/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 155

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 68/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

4. Abschnitt
Anhang und Lagebericht

Anhang und Konzernanhang

Paragraph 155,

  1. Absatz eins,Der Anhang und der Konzernanhang hat unbeschadet der Bestimmungen des UGB zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angaben über die im Geschäftsjahr eingeforderten Einlagen auf das Grundkapital und die auf Grund dieser Einforderungen dem Grundkapital zugeführten und die rückständig gebliebenen Beträge;
    2. Ziffer 2
      Angaben über die aus dem Bilanzgewinn des Vorjahres auf Rechnung der ausstehenden Einlagen dem Grundkapital zugeführten Beträge;
    3. Ziffer 3
      Angaben über die Anteile der Aktionäre am Bilanzgewinn, wenn das Grundkapital noch nicht voll eingezahlt ist;
    4. Ziffer 4
      Angaben über die Höhe des Anteils an einem herrschenden Unternehmen unter Angabe des Unternehmens, allfälliger Nachschussverpflichtungen und der Veränderung der Höhe des Anteils während des Geschäftsjahres;
    5. Ziffer 5
      Angaben über die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung an Versicherungsnehmer und die Verteilung des verbleibenden Jahresüberschusses an Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sowie über die Entwicklung der zu diesem Zwecke gebildeten Rückstellungen und
    6. Ziffer 6
      Angaben über den Eintritt einer Nachschusspflicht der Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder die Herabsetzung der Versicherungsleistungen an Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gemäß Paragraph 44, Absatz 2,
  2. Absatz 2,Im Anhang sind auch anzugeben:
    1. Ziffer eins
      die Entwicklung der Posten A., B. römisch eins. und B. römisch zwei. des Paragraph 144, Absatz 2, der Gesamtbilanz; dabei sind, ausgehend von den Bilanzwerten am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres, die Zugänge, die Umbuchungen, die Abgänge, die Zuschreibungen und die Abschreibungen im Geschäftsjahr sowie die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahres gesondert aufzuführen; Paragraph 226, Absatz eins, UGB ist nicht anzuwenden;
    2. Ziffer eins a
      der Bilanzwert selbst genutzter Liegenschaften;
    3. Ziffer 2
      die OGAW, die als Kapitalanlage in der fondsgebundenen Lebensversicherung dienen;
    4. Ziffer 3
      der Betrag der im Posten B.III.6. des Paragraph 144, Absatz 2, enthaltenen Polizzendarlehen;
    5. Ziffer 4
      eine Aufgliederung der nicht durch einen Versicherungsvertrag gesicherten sonstigen Ausleihungen, sofern diese einen größeren Umfang erreichen;
    6. Ziffer 5
      der auf verbundene Unternehmen und der auf Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, entfallende Anteil an den Posten D. römisch eins., D. römisch zwei., D. römisch drei. und D. römisch vier. des Paragraph 144, Absatz 2 und H. römisch eins., H. römisch zwei., H. römisch drei., H. römisch vier. und H. römisch fünf. des Paragraph 144, Absatz 3,;
    7. Ziffer 6
      der auf verbundene Unternehmen und der auf Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, entfallende Anteil an Wertpapieren, Forderungen oder Guthaben bei Kreditinstituten, die unter den Kapitalanlagen ausgenommen im Posten B. römisch zwei. des Paragraph 144, Absatz 2, ausgewiesen sind;
    8. Ziffer 7
      Beträge, die unter den Posten A. römisch drei., B. römisch drei. 8., D. römisch vier. und F. römisch drei. des Paragraph 144, Absatz 2, sowie D. römisch sieben., F. römisch fünf. und H. römisch fünf. des Paragraph 144, Absatz 3, enthalten und von größerer Bedeutung sind; Angaben sind jedenfalls erforderlich, wenn diese Beträge 5 vH der Bilanzsumme übersteigen;
    9. Ziffer 8
      Beträge, die unter den „sonstigen versicherungstechnischen Erträgen“, den „sonstigen versicherungstechnischen Aufwendungen“, den „sonstigen Erträgen aus Kapitalanlagen und Zinsenerträgen“, den „sonstigen Aufwendungen für Kapitalanlagen“, den „sonstigen nicht-versicherungstechnischen Erträgen“ und den „sonstigen nicht-versicherungstechnischen Aufwendungen“ enthalten und von größerer Bedeutung sind; Angaben sind jedenfalls erforderlich, wenn diese Beträge 5 vH der abgegrenzten Prämien übersteigen;
    10. Ziffer 9
      der im Posten H. römisch drei. des Paragraph 144, Absatz 3, enthaltene Betrag von wandelbaren Anleiheverbindlichkeiten;
    11. Ziffer 10
      der im Posten H. römisch fünf. des Paragraph 144, Absatz 3, enthaltene Betrag, der auf Verbindlichkeiten aus Steuern entfällt, und der Betrag, der auf Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit entfällt;
    12. Ziffer 11
      der Anteil des zeitversetzt gebuchten indirekten Geschäftes an den abgegrenzten Prämien, gegliedert nach dem Ausmaß der Zeitverschiebung; Änderungen sind unter Darlegung ihres Einflusses auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage näher zu erläutern;
    13. Ziffer 12
      die Beträge der in den Posten „Aufwendungen für Versicherungsfälle“, „Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb“, „sonstige versicherungstechnische Aufwendungen“, „Aufwendungen für Kapitalanlagen“ und „sonstige nicht-versicherungstechnische Aufwendungen“ enthaltenen
      1. Litera a
        Gehälter und Löhne;
      2. Litera b
        Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Vorsorgekassen;
      3. Litera c
        Aufwendungen für Altersversorgung;
      4. Litera d
        Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge;
      5. Litera e
        sonstigen Sozialaufwendungen; diese Angaben ersetzen die Angaben gemäß Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 2, UGB;
    14. Ziffer 13
      die auf das direkte Versicherungsgeschäft im Geschäftsjahr entfallenden Provisionen;
    15. Ziffer 14
      Forderungen, die gemäß Paragraph 153, Absatz 5, von der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzuziehen sind und einen größeren Umfang erreichen;
    16. Ziffer 15
      eine Zusammenfassung der wichtigsten Grundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung;
    17. Ziffer 16
      der Betrag der bei der Ermittlung der Prämienüberträge in Abzug gebrachten Kostenabschläge;
    18. Ziffer 17
      die Grundsätze, nach denen die vom nichttechnischen Teil in den technischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung übertragenen Kapitalerträge ermittelt werden;
    19. Ziffer 18
      erhebliche Differenzen in einer Bilanzabteilung zwischen den Zahlungen für Versicherungsfälle und der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle für Vorjahre am Ende des Geschäftsjahres einerseits und der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle am Beginn des Geschäftsjahres andererseits; die Differenzen sind nach Art und Höhe zu erläutern und
    20. Ziffer 19
      die Gewinnanteilssätze in der Lebensversicherung.
  3. Absatz 3,Auf den Konzernanhang ist Absatz 2, mit Ausnahme der Ziffer 5, 6, 11, 15 und 19 anzuwenden.
  4. Absatz 3 a,Sind die Beträge der Posten 8. und 9. des Paragraph 146, Absatz 5, für die Beurteilung der Ertragslage wesentlich, so sind sie hinsichtlich ihres Betrages und ihrer Art im Anhang und im Konzernanhang zu erläutern. Dies gilt auch für Erträge und Aufwendungen, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind, sofern es sich nicht um Aufwendungen für Versicherungsfälle handelt.
  5. Absatz 4,Die Angaben gemäß Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer 2, UGB erstrecken sich nicht auf Eventualverbindlichkeiten, die aus Versicherungsverträgen herrühren.
  6. Absatz 5,Die einzelnen Kapitalanlagen gemäß Posten B. des Paragraph 144, Absatz 2, sind im Anhang und im Konzernanhang mit den Zeitwerten anzuführen. Weiters sind für die genannten Kapitalanlagen die zu deren Ermittlung angewandten Bewertungsmethoden anzugeben, für die Grundstücke und Bauten auch die Zuordnung nach dem Jahr ihrer Bewertung, für alle übrigen Kapitalanlagen auch die Gründe für die Anwendung der Bewertungsmethoden.
  7. Absatz 6,Als Zeitwert gilt:
    1. Ziffer eins
      für Grundstücke und Bauten derjenige Wert, der zum Zeitpunkt der Bewertung auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages zwischen einem verkaufswilligen Verkäufer und einem ihm nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Käufer unter der Voraussetzung zu erzielen ist, dass das Grundstück offen am Markt angeboten wurde, dass die Marktverhältnisse einer ordnungsgemäßen Veräußerung nicht im Wege stehen und dass eine der Bedeutung des Objektes angemessene Verhandlungszeit zur Verfügung steht. Der Zeitwert ist im Schätzungswege festzustellen. Die Schätzung hat mindestens alle fünf Jahre für jedes einzelne Grundstück oder Gebäude zu erfolgen. Hat sich der Wert des Gebäudes oder Grundstückes seit der letzten Schätzung vermindert, so ist eine entsprechende Wertberichtigung vorzunehmen, die bis zur nächsten Zeitwertfeststellung (Schätzung) beizubehalten ist. Im Falle der Veräußerung des Grundstückes oder Gebäudes bis zum Bilanzerstellungstag und bei bestehender Veräußerungsabsicht ist der Zeitwert um die geschätzten Realisierungsaufwendungen zu vermindern.
    2. Ziffer 2
      für Kapitalanlagen, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, der Wert am Bilanzstichtag oder zum letzten diesem Zeitpunkt vorausgehenden Tag, für den ein Markt- oder Börsenpreis feststellbar war. Im Falle der Veräußerung der Kapitalanlage bis zum Bilanzerstellungstag und bei bestehender Veräußerungsabsicht ist der Zeitwert um die geschätzten Realisierungsaufwendungen zu vermindern. Bei der Bewertung ist auf den voraussichtlich realisierbaren Wert unter Berücksichtigung der unternehmerischen Sorgfalt Bedacht zu nehmen.
  8. Absatz 7,Im Konzernanhang sind anzugeben:
    1. Ziffer eins
      die Anwendung des Paragraph 138, Absatz 5,;
    2. Ziffer 2
      die Anwendung des Paragraph 138, Absatz 6,; wenn der Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage aller in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen wesentlich ist, sind Erläuterungen anzufügen und
    3. Ziffer 3
      der Betrag der Steuerabgrenzung.
  9. Absatz 7 a,Posten A. römisch vier. des Paragraph 144, Absatz 2 und Posten C. des Paragraph 144, Absatz 3, sowie wesentliche Änderungen dieser Posten gegenüber dem Vorjahr sind im Konzernanhang zu erläutern. Werden Unterschiedsbeträge der Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet, so sind diese verrechneten Beträge im Konzernanhang anzugeben.
  10. Absatz 7 b,Die Zusammensetzung der Posten gemäß Paragraph 145, ist im Konzernanhang entsprechend den Branchenvorschriften darzustellen. Dabei ist eine Aufgliederung vorzunehmen, die zumindest den mit Großbuchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten des Bilanzschemas nach Paragraph 224, UGB entspricht. Für die Unternehmen, für die branchenspezifische Bilanzierungsvorschriften bestehen, ist diese Bestimmung sinngemäß anzuwenden. Die Posten sind gegebenenfalls zu erläutern. Die FMA kann durch Verordnung nähere Vorschriften für diese Anhangsangaben vorschreiben.
  11. Absatz 8,Der Anhang hat darüber hinaus zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      für die Schaden- und Unfallversicherung die verrechneten Prämien, die abgegrenzten Prämien, die Aufwendungen für Versicherungsfälle und die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb, jeweils für die Gesamtrechnung, sowie den Rückversicherungssaldo, gegliedert nach Geschäftsbereichen und
    2. Ziffer 2
      für die Krankenversicherung und die Lebensversicherung die verrechneten Prämien der Gesamtrechnung, gegliedert nach Geschäftsbereichen, sowie den Rückversicherungssaldo.
  12. Absatz 9,Bei der Aufgliederung nach Geschäftsbereichen in der Schaden- und Unfallversicherung sind die Beträge gemäß Absatz 8, Ziffer eins, für die Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung, Haushaltversicherung, sonstigen Sachversicherungen, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, sonstigen Kraftfahrzeugversicherungen, Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung, See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, Kredit- und Kautionsversicherung, Verkehrs-Service Versicherung und sonstigen Versicherungen, jeweils für das direkte Geschäft, für die übernommene See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und für die sonstigen indirekten Versicherungen anzugeben.
  13. Absatz 10,Bei der Aufgliederung nach Geschäftsbereichen in der Krankenversicherung sind im Anhang die verrechneten Prämien für die Einzelversicherungen und Gruppenversicherungen des direkten Geschäfts und für das indirekte Geschäft anzugeben.
  14. Absatz 11,Bei der Aufgliederung nach Geschäftsbereichen in der Lebensversicherung sind im Anhang die verrechneten Prämien für Einzelversicherungen, für Gruppenversicherungen, für Verträge mit Einmalprämien, für Verträge mit laufenden Prämien, für Verträge mit Gewinnbeteiligung, für Verträge ohne Gewinnbeteiligung, für Verträge der fondsgebundenen Lebensversicherung, für Verträge der indexgebundenen Lebensversicherung und für Verträge der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung sowie für das indirekte Geschäft anzugeben.
  15. Absatz 12,Im Konzernanhang sind
    1. Ziffer eins
      für die Schaden- und Unfallversicherung die verrechneten Prämien der Gesamtrechnung gemäß Absatz 9, und
    2. Ziffer 2
      für die Lebens- und Krankenversicherung jeweils die verrechneten Prämien der Gesamtrechnung nach direktem und indirektem Geschäft aufzugliedern.
  16. Absatz 13,Wird übernommenes Rückversicherungsgeschäft nicht in derjenigen Bilanzabteilung ausgewiesen, der es als direktes Geschäft zuzuordnen wäre, so sind für übernommenes Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft die Beträge gemäß Absatz 8, Ziffer eins und für übernommenes Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft die Beträge gemäß Absatz 8, Ziffer 2, im Anhang anzuführen und anzugeben, in welcher Bilanzabteilung der Ausweis erfolgt.
  17. Absatz 14,Für jede Bilanzabteilung sind im Anhang und im Konzernanhang die verrechneten Prämien des gesamten Geschäfts sowie das versicherungstechnische Ergebnis gegliedert in direktes und indirektes Geschäft für die einzelnen Staaten, in denen das Versicherungsunternehmen über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr Versicherungsverträge abschließt, gesondert anzugeben, sofern der Anteil des betreffenden Staats 3 vH der verrechneten Prämien des gesamten Geschäfts der jeweiligen Bilanzabteilung übersteigt. Die Angaben können unterbleiben, soweit sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind, dem Unternehmen oder einem Unternehmen, von dem das Unternehmen mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die Anwendung dieser Ausnahme ist im Anhang oder Konzernanhang anzugeben.
  18. Absatz 15,Die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer während des Geschäftsjahres und der im Geschäftsjahr verursachte Personalaufwand sind im Anhang und im Konzernanhang getrennt nach Geschäftsaufbringung (Verkauf) und Betrieb darzustellen; die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer von gemäß Paragraph 262, UGB nur anteilsmäßig einbezogenen Unternehmen ist im Konzernanhang gesondert anzugeben.
  19. Absatz 16,Betragsangaben gemäß Absatz eins, 2,, und 5 bis 15 können in vollen 1 000 Euro erfolgen.
  20. Absatz 17,Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 240, UGB sind nicht anzuwenden.

Schlagworte

Vermögenslage, Finanzlage, Gewinnrechnung, Marktpreis, Schadenversicherung, Feuerversicherung, Seeversicherung, Luftfahrtversicherung, Kreditversicherung, Lebensversicherung, Marktpreis

Im RIS seit

03.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40171544