Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 156Paragraph 156
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Lagebericht und Konzernlagebericht
§ 156.Paragraph 156,
(1)Absatz eins,Im Lagebericht ist auch über
die Teile der Geschäftsgebarung, die gemäß § 109 auf ein anderes Unternehmen ausgelagert sind, unter Anführung des Namens und Sitzes des Unternehmens, unddie Teile der Geschäftsgebarung, die gemäß Paragraph 109, auf ein anderes Unternehmen ausgelagert sind, unter Anführung des Namens und Sitzes des Unternehmens, und
den Geschäftsverlauf in den einzelnen Versicherungszweigen des direkten Geschäfts und über den Einfluss des Ergebnisses des indirekten Geschäfts auf das Ergebnis des Geschäftsjahres
zu berichten.
(2)Absatz 2,§ 267 Abs. 4 UGB ist nicht anzuwenden.Paragraph 267, Absatz 4, UGB ist nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Dokumentnummer
NOR40171545