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§ 243 VAG 2016

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. I Nr. 34/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 243 heute01.01.2016 BGBl. I Nr. 34/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 243

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 34/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Bericht über die Solvabilität und Finanzlage: Aktualisierungen

Paragraph 243,

  1. Absatz eins,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben wesentliche Entwicklungen, welche die Bedeutung der im Bericht über die Solvabilität und Finanzlage veröffentlichten Informationen erheblich verändern, zu veröffentlichen. Dabei sind zweckmäßige Angaben zu Wesensart und Auswirkung der wesentlichen Entwicklung zu machen. Eine wesentliche Entwicklung liegt insbesondere dann vor, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung festgestellt wird und die FMA der Ansicht ist, dass das Unternehmen entweder nicht in der Lage sein wird, einen realistischen kurzfristigen Finanzierungsplan vorzulegen oder binnen eines Monats nach Feststellung der Nichteinhaltung kein derartiger Plan vorgelegt wird oder
    2. Ziffer 2
      eine wesentliche Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung festgestellt wird und der FMA binnen zwei Monaten nach Feststellung der Nichteinhaltung kein realistischer Sanierungsplan vorgelegt wird.
  2. Absatz 2,Bei Vorliegen einer wesentlichen Entwicklung gemäß Absatz eins, hat das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unverzüglich den Betrag der Nichteinhaltung, eine Erläuterung der Ursachen für die Nichteinhaltung, ihre Folgen und etwaige Abhilfemaßnahmen zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Wurde eine Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung trotz Vorliegens eines als realistisch angesehenen kurzfristigen Finanzierungplans binnen drei Monaten nach ihrer Feststellung nicht beseitigt, hat das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen diese unter Erläuterung ihrer Ursachen, Folgen und etwaiger Abhilfemaßnahmen unverzüglich zu veröffentlichen. Wurde eine wesentliche Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung trotz Vorliegens eines als realistisch angesehenen Sanierungsplans binnen sechs Monaten nach ihrer Feststellung nicht beseitigt, hat das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen diese unter Erläuterung ihrer Ursachen, Folgen und etwaiger Abhilfemaßnahmen unverzüglich zu veröffentlichen.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169164