Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 244Paragraph 244
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Bericht über die Solvabilität und Finanzlage: schriftliche Leitlinien
§ 244.Paragraph 244,
(1)Absatz eins,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben über angemessene Systeme und Strukturen zu verfügen, um die in diesem Abschnitt genannten Anforderungen zu erfüllen. Ebenso sind schriftliche Leitlinien zur Sicherstellung der kontinuierlichen Eignung der im Bericht über die Solvabilität und Finanzlage veröffentlichten und zu veröffentlichenden Informationen zu erstellen und zu implementieren.
(2)Absatz 2,Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage ist vom Vorstand bzw. Verwaltungsrat zu beschließen und darf erst danach veröffentlicht werden.
Schlagworte
Versicherungsunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Dokumentnummer
NOR40169165