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§ 245 VAG 2016

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. I Nr. 34/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 245 heute01.01.2016 BGBl. I Nr. 34/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 245

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 34/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Bericht über die Solvabilität und Finanzlage: Gruppenebene

Paragraph 245,

  1. Absatz eins,Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die einer Beaufsichtigung gemäß Paragraph 197, Absatz eins, Ziffer eins, unterliegen bzw. Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die einer Beaufsichtigung gemäß Paragraph 197, Absatz eins, Ziffer 2, unterliegen, haben bei der Erstellung und Veröffentlichung des Berichtes über ihre Solvabilität und Finanzlage auf Gruppenebene, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Paragraph 241 bis Paragraph 244, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Mit Genehmigung der FMA als der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde können die in Absatz eins, genannten Unternehmen einen einzigen Bericht über die Solvabilität und Finanzlage der Gruppe veröffentlichen. Dieser hat zumindest Folgendes zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      alle Informationen, die gemäß Absatz eins, auf Gruppenebene zu veröffentlichen sind und
    2. Ziffer 2
      die Informationen für jedes Tochterunternehmen der Gruppe, die gemäß Paragraph 241 bis Paragraph 244, zu veröffentlichen sind. Die Informationen haben dabei jeweils den einzelnen Tochterunternehmen zuordenbar zu sein.
    Die Tochterunternehmen der Gruppe werden hierdurch von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Berichtes über die Solvabilität und Finanzlage gemäß Paragraph 241, Absatz eins, befreit.
  3. Absatz 3,Die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde hat vor Erteilung der Genehmigung gemäß Absatz 2, die Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium zu konsultieren und deren Ansichten und Vorbehalten angemessen Rechnung zu tragen.
  4. Absatz 4,Fehlen im Bericht nach Absatz 2, wesentliche Informationen zu einem Tochterunternehmen, das ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland ist, kann die FMA das Tochterunternehmen zur gesonderten Veröffentlichung der erforderlichen Informationen verpflichten.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169166