Rechtstracker.at

§ 246 VAG 2016

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. I Nr. 68/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 246 heute01.01.2016 BGBl. I Nr. 68/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 246

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 68/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Offenlegung bestimmter Informationen betreffend Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung

Paragraph 246,

  1. Absatz eins,Der Jahresabschluss einschließlich des gesamten Anhangs sowie der Lagebericht haben spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres bis zum Ende des dritten dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres am Sitz des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzuliegen. Der Jahresabschluss und Lagebericht einer inländischen Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens sowie Jahresabschluss und Lagebericht des Gesamtunternehmens haben am Sitz der inländischen Zweigniederlassung zur Einsichtnahme aufzuliegen. Sofern diese Unterlagen gemäß Paragraph 280 a, UGB beim Firmenbuch in deutscher Sprache einzureichen sind, haben die Unterlagen in deutscher Sprache aufzuliegen.
  2. Absatz 2,Die Unterlagen gemäß Absatz eins, sind jedermann auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten auszuhändigen.
  3. Absatz 3,Versicherungsunternehmen haben vom Anhang die Angaben gemäß Paragraph 198, Absatz 9,, Paragraph 203, Absatz 5, letzter Satz, Paragraph 222, Absatz 2,, Paragraph 223, Absatz 2,, Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer eins, 2, und 7, Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 7, 8, 14, 15, 16 und 19, Paragraph 239, Absatz 2 und Paragraph 241, Ziffer 6, UGB und die Angaben gemäß Paragraph 140, Absatz 9,, Paragraph 145 und Paragraph 155, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer anderen Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Auf inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen ist unabhängig von der Rechtsform Paragraph 280 a, UGB anzuwenden.
  5. Absatz 5,In die Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass Jahresabschluss und Lagebericht gemäß Absatz eins, am Sitz des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens und in allen seinen Betriebsstätten oder am Sitz der inländischen Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zur Einsichtnahme aufliegen. In die Veröffentlichung der inländischen Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens ist zusätzlich ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass der Jahresabschluss des Gesamtunternehmens gemäß Paragraph 280 a, UGB beim Firmenbuchgericht eingereicht wurde. Bei der Veröffentlichung sind das Firmenbuchgericht und die Firmenbuchnummer anzugeben.
  6. Absatz 6,Der Bestätigungsvermerk des Treuhänders für die Überwachung des Deckungsstocks und des verantwortlichen Aktuars oder der Vermerk über die Versagung dieses Bestätigungsvermerks sind mit dem Jahresabschluss beim Firmenbuch einzureichen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer anderen Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet zu veröffentlichen.
  7. Absatz 7,Für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht gelten die Absatz eins bis 3 und 5 sinngemäß.
  8. Absatz 8,Auf den Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß Paragraph 138, Absatz 8,, der nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt wird, ist Absatz 3, nicht anzuwenden. Zu veröffentlichen sind die Angaben gemäß Paragraph 245 a, Absatz 3, UGB und Paragraph 138, Absatz 9, sowie diejenigen Angaben, die den in Absatz 3, angeführten entsprechen.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Im RIS seit

03.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40171547