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§ 296a VAG 2016

Fassungen
ab 09.04.2022 — BGBl. I Nr. 36/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 296a heute09.04.2022 BGBl. I Nr. 36/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 296 a

Inkrafttretensdatum

09.04.2022BGBl. I Nr. 36/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Unterrichtung der EIOPA und der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten

Paragraph 296 a,

  1. Absatz eins,Die FMA als Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats hat die EIOPA und die Aufsichtsbehörde des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats zu unterrichten, wenn sie eine Verschlechterung der Finanzlage oder andere auftretende Risiken feststellt, die von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausgehen, das im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit Tätigkeiten ausübt, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können.
  2. Absatz 2,Die FMA als Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats hat die Aufsichtsbehörde des betreffenden Herkunftsmitgliedstaats darüber zu unterrichten, wenn sie ernsthafte und begründete Bedenken in Bezug auf den Verbraucherschutz hat.
  3. Absatz 3,Die Unterrichtungen gemäß Absatz eins und 2 müssen ausreichend detailliert sein, um eine ordnungsgemäße Bewertung zu ermöglichen.
  4. Absatz 4,Die FMA kann die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um ihre Unterstützung ersuchen, falls keine bilaterale Lösung gefunden werden kann.
  5. Absatz 5,Eine Unterrichtung durch die FMA gemäß Absatz eins, oder 2 oder der FMA gemäß Artikel 152 a, Absatz 2, der Richtlinie 2009/138/EG lässt das Aufsichtsmandat der FMA unberührt.

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40243442