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§ 296b VAG 2016

Fassungen
ab 09.04.2022 — BGBl. I Nr. 36/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 296b heute09.04.2022 BGBl. I Nr. 36/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 296 b

Inkrafttretensdatum

09.04.2022BGBl. I Nr. 36/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Plattformen für die Zusammenarbeit

Paragraph 296 b,

  1. Absatz eins,Die FMA kann die EIOPA im Falle begründeter Bedenken hinsichtlich negativer Auswirkungen auf die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten ersuchen, eine Plattform für die Zusammenarbeit einzurichten und zu koordinieren, um den Informationsaustausch zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden zu stärken und die Zusammenarbeit zwischen ihnen zu fördern, wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit ausübt oder auszuüben beabsichtigt und
    1. Ziffer eins
      solche Tätigkeiten für den Markt des Aufnahmemitgliedstaats von Bedeutung sind,
    2. Ziffer 2
      die FMA als Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats eines Versicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens eine Unterrichtung gemäß Paragraph 296 a, Absatz eins, über eine Verschlechterung der Finanzlage oder andere auftretende Risiken vorgenommen hat,
    3. Ziffer 3
      die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats eines EWR-Versicherungsunternehmens oder EWR-Rückversicherungsunternehmens eine Unterrichtung gemäß Artikel 152 a, Absatz 2, der Richtlinie 2009/138/EG über eine Verschlechterung der Finanzlage oder andere auftretende Risiken vorgenommen hat, oder
    4. Ziffer 4
      die EIOPA gemäß Paragraph 296 a, Absatz 4, oder Artikel 152 a, Absatz 2, der Richtlinie 2009/138/EG mit der Angelegenheit befasst wurde.
  2. Absatz 2,Davon unberührt bleibt das Recht der FMA, im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden eine Plattform für die Zusammenarbeit einzurichten.
  3. Absatz 3,Die Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit nach Absatz eins und 2 lässt das Aufsichtsmandat der FMA als Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats oder als Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats unberührt.
  4. Absatz 4,Die FMA hat an einer gemäß Artikel 152 b, der Richtlinie 2009/138/EG eingerichteten Plattform für die Zusammenarbeit teilzunehmen. Unbeschadet des Artikel 35, der Verordnung (EU) Nr. 1094 aus 2010, hat die FMA auf Ersuchen der EIOPA alle erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Plattform für die Zusammenarbeit zu ermöglichen.

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40243443