Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Kapitalanlage
§ 72.Paragraph 72,
(1)Absatz eins,Für die Kapitalanlage kleiner Versicherungsvereine sind Vermögenswerte, die zu folgenden Kategorien gehören, geeignet:
Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag;
Anteile an OGAW und anderen gemeinschaftlichen Kapitalanlagen;
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte und
Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände.
(2)Absatz 2,Die FMA hat mit Verordnung die näheren Einzelheiten für die Kapitalanlage, insbesondere die Belegenheit der Vermögenswerte sowie Obergrenzen für die Kategorien und für einzelne Vermögenswerte, zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Dokumentnummer
NOR40168993