Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73Paragraph 73
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Überschreitung des Geschäftsbereichs
§ 73.Paragraph 73,
(1)Absatz eins,Überschreitet der Geschäftsbetrieb eines kleinen Versicherungsvereins die in § 68 Abs. 1 festgelegten Grenzen, so hat die FMA unter Setzung einer angemessenen Frist anzuordnen, dass nach Wahl des Vereins der Geschäftsbetrieb wieder auf diese Grenzen eingeschränkt wird oder der Verein eine Konzession gemäß § 6 Abs. 1 oder § 83 Abs. 1 beantragt. Überschreitet der Geschäftsbetrieb eines kleinen Versicherungsvereins die in § 83 Abs. 2 genannten Beträge, so ist § 83 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.Überschreitet der Geschäftsbetrieb eines kleinen Versicherungsvereins die in Paragraph 68, Absatz eins, festgelegten Grenzen, so hat die FMA unter Setzung einer angemessenen Frist anzuordnen, dass nach Wahl des Vereins der Geschäftsbetrieb wieder auf diese Grenzen eingeschränkt wird oder der Verein eine Konzession gemäß Paragraph 6, Absatz eins, oder Paragraph 83, Absatz eins, beantragt. Überschreitet der Geschäftsbetrieb eines kleinen Versicherungsvereins die in Paragraph 83, Absatz 2, genannten Beträge, so ist Paragraph 83, Absatz 5, sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Schränkt der kleine Versicherungsverein seine Geschäftstätigkeit nicht auf die in § 68 Abs. 1 festgelegten Grenzen ein oder erteilt die FMA keine Konzession gemäß § 6 Abs. 1 oder § 83 Abs. 1, so hat die FMA den Geschäftsbetrieb zu untersagen. Die Untersagung wirkt wie ein Auflösungsbeschluss.Schränkt der kleine Versicherungsverein seine Geschäftstätigkeit nicht auf die in Paragraph 68, Absatz eins, festgelegten Grenzen ein oder erteilt die FMA keine Konzession gemäß Paragraph 6, Absatz eins, oder Paragraph 83, Absatz eins,, so hat die FMA den Geschäftsbetrieb zu untersagen. Die Untersagung wirkt wie ein Auflösungsbeschluss.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Dokumentnummer
NOR40168994