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§ 73 VAG 2016

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. I Nr. 34/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 73 heute01.01.2016 BGBl. I Nr. 34/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 34/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Überschreitung des Geschäftsbereichs

Paragraph 73,

  1. Absatz eins,Überschreitet der Geschäftsbetrieb eines kleinen Versicherungsvereins die in Paragraph 68, Absatz eins, festgelegten Grenzen, so hat die FMA unter Setzung einer angemessenen Frist anzuordnen, dass nach Wahl des Vereins der Geschäftsbetrieb wieder auf diese Grenzen eingeschränkt wird oder der Verein eine Konzession gemäß Paragraph 6, Absatz eins, oder Paragraph 83, Absatz eins, beantragt. Überschreitet der Geschäftsbetrieb eines kleinen Versicherungsvereins die in Paragraph 83, Absatz 2, genannten Beträge, so ist Paragraph 83, Absatz 5, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Schränkt der kleine Versicherungsverein seine Geschäftstätigkeit nicht auf die in Paragraph 68, Absatz eins, festgelegten Grenzen ein oder erteilt die FMA keine Konzession gemäß Paragraph 6, Absatz eins, oder Paragraph 83, Absatz eins,, so hat die FMA den Geschäftsbetrieb zu untersagen. Die Untersagung wirkt wie ein Auflösungsbeschluss.

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40168994