Rechtstracker.at

Art. 11 (ÜR) VBG

Fassungen
01.09.1988 bis 30.06.1990 — BGBl. Nr. 372/1989 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 11 (ÜR) heute01.09.2002 § → § BGBl. I Nr. 119/2002
Art. 11 (ÜR)01.07.199031.08.2002 § → § BGBl. Nr. 447/1990 · 1 Dokument
Art. 11 (ÜR)01.09.198830.06.1990 § → § BGBl. Nr. 372/1989 · 2 Dokumente
Art. 11 (ÜR)01.01.198430.06.1990 BGBl. Nr. 657/1983

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 11 (ÜR).

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 657/1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 447/1990

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch elf

Anmerkung, Zu Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

Bundesgesetzblatt Nr. 86)

  1. Absatz eins,Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage)
    1. Ziffer eins
      jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner 1984 gemäß Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und
    2. Ziffer 2
      ...
    wird ab 1. Jänner 1984 um 2,67 vH erhöht; das Ergebnis dieser Berechnung wird um 183 S vermehrt.
  2. Absatz 2,Bei
    1. Ziffer eins
      teilbeschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner 1984 gemäß Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und
    2. Ziffer 2
      ...
    ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Absatz eins, vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 1984 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ... .
  3. Absatz 3,Zulagen nach einem im Absatz eins, oder 2 angeführten Sondervertrag, die gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 dem Monatsentgelt zuzuzählen sind

..., erhöhen sich, wenn sie in Schillingbeträgen festgelegt sind, abweichend von den Absatz eins und 2 um 2,67 vH, eine allfällige Verwaltungsdienstzulage jedoch um 3 vH.

  1. Absatz 4,Ergeben sich bei der Anwendung des Absatz eins, 2, oder 3 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch im Endergebnis Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.
  2. Absatz 5,Eine Erhöhung nach den Absatz eins bis 4 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
    2. Ziffer 2
      im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
  3. Absatz 6,Die nach den Absatz eins bis 4 in Verbindung mit Absatz 5, erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ... vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

Schlagworte

Rundung

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12161368

Alte Dokumentnummer

N61983175230

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 372/1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002danach: BGBl. I Nr. 119/2002

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch elf

Anmerkung, zu Paragraph 40, Absatz 2,)

  1. Absatz eins,Die Ernennung eines Lehrers an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1 in die Verwendungsgruppe L 2a 2 kann frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 erfolgen, wenn dieser Lehrer die für diese Verwendungsgruppe vorgesehenen Erfordernisse
    1. Ziffer eins
      gemäß Anlage Artikel römisch zwei Abschnitt 2 Ziffer 3, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 3, Absatz 3,) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 in der Fassung des Artikel römisch eins, oder
    2. Ziffer 2
      gemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 7, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 24 Punkt 7, Absatz 3,) BDG 1979 in der Fassung des Artikel römisch drei
    erfüllt.
  2. Absatz 2,Die Ernennung eines Religionslehrers an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1 in die Verwendungsgruppe L 2a 2 kann frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 erfolgen, wenn dieser Lehrer die für diese Verwendungsgruppe vorgesehenen Erfordernisse
    1. Ziffer eins
      gemäß Anlage Artikel römisch zwei Abschnitt 2 Ziffer 4, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 4, Absatz 3,) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 in der Fassung des Artikel römisch eins, oder
    2. Ziffer 2
      gemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 8, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 24 Punkt 8, Absatz 3,) BDG 1979 in der Fassung des Artikel römisch drei
    erfüllt.
  3. Absatz 3,Für die in der Anlage Artikel römisch zwei Abschnitt 2 Ziffer 3, Absatz 2, Litera b und Ziffer 4, Absatz 2, Litera b, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und in der Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 7, Absatz 2, Litera b und Ziffer 24 Punkt 8, Absatz 2, Litera b, BDG 1979 vorgesehenen Ergänzungsstudien an einem Pädagogischen Institut, Religionspädagogischen Institut, an einer Pädagogischen Akademie oder Religionspädagogischen Akademie (einschließlich der Ablegung der Zusatzprüfungen aus diesen Ergänzungsstudien) hat der Lehrer bei der Anmeldung einen Beitrag von 400 S zu leisten. Für die Teilnahme an den genannten Studienveranstaltungen stehen dem Lehrer keine Reisegebühren zu.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12161509

Alte Dokumentnummer

N6198910924A