Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 372/1989Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel XIArtikel römisch elf
(Anm.: zu § 40 Abs. 2)Anmerkung, zu Paragraph 40, Absatz 2,)
(1)Absatz eins,Die Ernennung eines Lehrers an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1 in die Verwendungsgruppe L 2a 2 kann frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 erfolgen, wenn dieser Lehrer die für diese Verwendungsgruppe vorgesehenen Erfordernisse
gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 3 Abs. 3) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 in der Fassung des Art. I odergemäß Anlage Artikel römisch zwei Abschnitt 2 Ziffer 3, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 3, Absatz 3,) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 in der Fassung des Artikel römisch eins, oder
gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 24.7 Abs. 3) BDG 1979 in der Fassung des Art. IIIgemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 7, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 24 Punkt 7, Absatz 3,) BDG 1979 in der Fassung des Artikel römisch drei
erfüllt.
(2)Absatz 2,Die Ernennung eines Religionslehrers an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1 in die Verwendungsgruppe L 2a 2 kann frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 erfolgen, wenn dieser Lehrer die für diese Verwendungsgruppe vorgesehenen Erfordernisse
gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 4 Abs. 3) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 in der Fassung des Art. I odergemäß Anlage Artikel römisch zwei Abschnitt 2 Ziffer 4, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 4, Absatz 3,) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 in der Fassung des Artikel römisch eins, oder
gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 24.8 Abs. 3) BDG 1979 in der Fassung des Art. IIIgemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 8, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 24 Punkt 8, Absatz 3,) BDG 1979 in der Fassung des Artikel römisch drei
erfüllt.
(3)Absatz 3,Für die in der Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 2 lit. b und Z 4 Abs. 2 lit. b des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und in der Anlage 1 Z 24.7 Abs. 2 lit. b und Z 24.8 Abs. 2 lit. b BDG 1979 vorgesehenen Ergänzungsstudien an einem Pädagogischen Institut, Religionspädagogischen Institut, an einer Pädagogischen Akademie oder Religionspädagogischen Akademie (einschließlich der Ablegung der Zusatzprüfungen aus diesen Ergänzungsstudien) hat der Lehrer bei der Anmeldung einen Beitrag von 400 S zu leisten. Für die Teilnahme an den genannten Studienveranstaltungen stehen dem Lehrer keine Reisegebühren zu.Für die in der Anlage Artikel römisch zwei Abschnitt 2 Ziffer 3, Absatz 2, Litera b und Ziffer 4, Absatz 2, Litera b, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und in der Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 7, Absatz 2, Litera b und Ziffer 24 Punkt 8, Absatz 2, Litera b, BDG 1979 vorgesehenen Ergänzungsstudien an einem Pädagogischen Institut, Religionspädagogischen Institut, an einer Pädagogischen Akademie oder Religionspädagogischen Akademie (einschließlich der Ablegung der Zusatzprüfungen aus diesen Ergänzungsstudien) hat der Lehrer bei der Anmeldung einen Beitrag von 400 S zu leisten. Für die Teilnahme an den genannten Studienveranstaltungen stehen dem Lehrer keine Reisegebühren zu.
Dokumentnummer
NOR12161509
Alte Dokumentnummer
N6198910924A