Das RIS führt für diesen Tag 3 Dokumente zu Art. 3 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 246/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: Zu § 26, BGBl. Nr. 86/1948)Anmerkung, Zu Paragraph 26,, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,)
Soweit die Art. II und III der 15. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 199/1969, auf § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 verweisen, ist darunter § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. I der 15. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle und des Art. I Z. 4 bis 7 der 17. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle zu verstehen.Soweit die Artikel römisch zwei und römisch drei der 15. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1969,, auf Paragraph 26, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 verweisen, ist darunter Paragraph 26, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Artikel römisch eins, der 15. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle und des Artikel römisch eins, Ziffer 4 bis 7 der 17. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle zu verstehen.
Dokumentnummer
NOR12161219
Alte Dokumentnummer
N6197011943O
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 199/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: Zu § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86)Anmerkung, Zu Paragraph 26, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86)
(1)Absatz eins,(Anm.: Gegenstandslos)Anmerkung, Gegenstandslos)
(2)Absatz 2,Für die am 1. März 1969 in einem Bundesdienstverhältnis befindlichen Vertragsbediensteten gilt der Tag, der sich aus ihrer tatsächlichen Dienstzeit und den ihnen für die Vorrückung angerechneten Vordienstzeiten ergibt (fiktiver Dienstantrittstag), ab 1. März 1969 als Vorrückungsstichtag im Sinne des § 19 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Der fiktive Dienstantrittstag ist bei Vertragsbediensteten, die vor dem 1. Jänner 1961 in einer der Entlohnungsgruppen d oder c aufgenommen wurden und denen nach diesem Zeitpunkt keine Vordienstzeiten oder Vordienstzeiten im Gesamtausmaß von weniger als zwei Jahren angerechnet wurden, in der Weise zu ermitteln, daß die Zeit dem 1. Jänner 1961 vorangesetzt wird, die für das Erreichen der bezugsrechtlichen Stellung notwendig ist, die sie gemäß Art. II Abs. 1 der 2. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 282/1960, erhalten haben.Für die am 1. März 1969 in einem Bundesdienstverhältnis befindlichen Vertragsbediensteten gilt der Tag, der sich aus ihrer tatsächlichen Dienstzeit und den ihnen für die Vorrückung angerechneten Vordienstzeiten ergibt (fiktiver Dienstantrittstag), ab 1. März 1969 als Vorrückungsstichtag im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Der fiktive Dienstantrittstag ist bei Vertragsbediensteten, die vor dem 1. Jänner 1961 in einer der Entlohnungsgruppen d oder c aufgenommen wurden und denen nach diesem Zeitpunkt keine Vordienstzeiten oder Vordienstzeiten im Gesamtausmaß von weniger als zwei Jahren angerechnet wurden, in der Weise zu ermitteln, daß die Zeit dem 1. Jänner 1961 vorangesetzt wird, die für das Erreichen der bezugsrechtlichen Stellung notwendig ist, die sie gemäß Artikel römisch zwei, Absatz eins, der 2. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1960,, erhalten haben. (3)Absatz 3,Vertragsbedienstete, die sich am 1. März 1969 in einem Bundesdienstverhältnis befinden und mit denen kein Sondervertrag gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 abgeschlossen wurde, können beantragen, daß ihr gemäß Abs. 2 geltender Vorrückungsstichtag neu festgesetzt wird.Vertragsbedienstete, die sich am 1. März 1969 in einem Bundesdienstverhältnis befinden und mit denen kein Sondervertrag gemäß Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 abgeschlossen wurde, können beantragen, daß ihr gemäß Absatz 2, geltender Vorrückungsstichtag neu festgesetzt wird.
(4)Absatz 4,Für Vertragsbedienstete, die einen Antrag gemäß Abs. 3 stellen, ist der Vorrückungsstichtag nach den Bestimmungen des § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. I und nach Art. II neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag günstiger ist als der nach Abs. 2. In den Fällen des Abs. 2 zweiter Satz sind hiebei alle vor dem 1. Feber 1956 liegenden Zeiten nach § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. I und des Art. I der 17. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle und nach Art. II zu behandeln.Für Vertragsbedienstete, die einen Antrag gemäß Absatz 3, stellen, ist der Vorrückungsstichtag nach den Bestimmungen des Paragraph 26, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Artikel römisch eins und nach Artikel römisch zwei, neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag günstiger ist als der nach Absatz 2, In den Fällen des Absatz 2, zweiter Satz sind hiebei alle vor dem 1. Feber 1956 liegenden Zeiten nach Paragraph 26, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Artikel römisch eins und des Artikel römisch eins, der 17. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle und nach Artikel römisch zwei, zu behandeln.
(5)Absatz 5,Bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 4 ist eine gemäß § 2 Abs. 6 der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung 1959 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 276/1967 angerechnete Behinderungszeit sowie eine gemäß § 2 Abs. 2 im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 zweiter Satz der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung 1959 oder gemäß § 2 Abs. 2 im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 zweiter Satz der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung, BGBl. Nr. 113/1948, zur Gänze angerechnete Zeit zur Gänze zu berücksichtigen.Bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß Absatz 4, ist eine gemäß Paragraph 2, Absatz 6, der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung 1959 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1967, angerechnete Behinderungszeit sowie eine gemäß Paragraph 2, Absatz 2, im Zusammenhang mit Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung 1959 oder gemäß Paragraph 2, Absatz 2, im Zusammenhang mit Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1948,, zur Gänze angerechnete Zeit zur Gänze zu berücksichtigen. (6)Absatz 6,Die bezugsrechtliche Stellung der Vertragsbediensteten, deren Vorrückungsstichtag nach Abs. 4 festgesetzt wird, ist um den Zeitraum zu verbessern, um den der gemäß § 19 Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundete verbesserte Vorrückungsstichtag vor dem gemäß § 19 Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten bisherigen Vorrückungsstichtag liegt.Die bezugsrechtliche Stellung der Vertragsbediensteten, deren Vorrückungsstichtag nach Absatz 4, festgesetzt wird, ist um den Zeitraum zu verbessern, um den der gemäß Paragraph 19, Absatz 6, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundete verbesserte Vorrückungsstichtag vor dem gemäß Paragraph 19, Absatz 6, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten bisherigen Vorrückungsstichtag liegt.
(7)Absatz 7,Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 4 und die Verbesserung der bezugsrechtlichen Stellung gemäß Abs. 6 sind,Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages gemäß Absatz 4 und die Verbesserung der bezugsrechtlichen Stellung gemäß Absatz 6, sind,
(Anm.: Gegenstandslos)Anmerkung, Gegenstandslos)
wenn der Antrag gemäß Abs. 3 nach dem 31. Dezember 1971 gestellt wurde, mit Wirksamkeit von dem auf den Tag der Antragstellung nächstfolgenden Monatserstenwenn der Antrag gemäß Absatz 3, nach dem 31. Dezember 1971 gestellt wurde, mit Wirksamkeit von dem auf den Tag der Antragstellung nächstfolgenden Monatsersten
durchzuführen.
(8)Absatz 8,(Anm.: Gegenstandslos)Anmerkung, Gegenstandslos)
(9)Absatz 9,Eine Anrechnung gemäß § 6 Z 6 des Opferfürsorgegesetzes wird durch Maßnahmen nach Abs. 6 bis 8 nicht berührt.Eine Anrechnung gemäß Paragraph 6, Ziffer 6, des Opferfürsorgegesetzes wird durch Maßnahmen nach Absatz 6 bis 8 nicht berührt.
Schlagworte
Vordienstzeiten, Stichtagsvergleich
Dokumentnummer
NOR12161230
Alte Dokumentnummer
N61971134020
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 663/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 307/1981Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 663/1977, zu § 40, BGBl. Nr. 86/1948)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1977,, zu Paragraph 40,, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,)
(1)Absatz eins,(Anm.: Gegenstandslos)Anmerkung, Gegenstandslos)
(2)Absatz 2,Aufnahmen von Vertragslehrern in die Entlohnungsgruppen l 2b 3 und l 2b 2 sind nicht mehr zulässig.
(3)Absatz 3,(Anm.: Aufgehoben durch Art. VII Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 307/1981)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch sieben, Ziffer 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1981,)
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Dokumentnummer
NOR12161335
Alte Dokumentnummer
N61981169390