Rechtstracker.at

Art. 3 (ÜR) VBG

Fassungen
01.10.1988 bis 30.06.1990 — BGBl. Nr. 602/1988 · 8 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 (ÜR) heute01.09.1998 § → § BGBl. I Nr. 123/1998 · 2 Dokumente
Art. 3 (ÜR)01.07.199031.08.1998 § → § BGBl. Nr. 447/1990 · 4 Dokumente
Art. 3 (ÜR)01.10.198830.06.1990 § → § BGBl. Nr. 602/1988 · 8 Dokumente
Art. 3 (ÜR)01.09.198830.09.1988 § → § BGBl. Nr. 602/1988 · 8 Dokumente
Art. 3 (ÜR)01.07.198831.08.1988 § → § BGBl. Nr. 289/1988 · 7 Dokumente
Art. 3 (ÜR)01.01.198730.06.1988 § → § BGBl. Nr. 238/1987 · 6 Dokumente
Art. 3 (ÜR)01.01.198631.12.1986 § → § BGBl. Nr. 573/1985 · 6 Dokumente
Art. 3 (ÜR)01.01.198531.12.1985 § → § BGBl. Nr. 549/1984 · 5 Dokumente
Art. 3 (ÜR)01.01.198431.12.1984 § → § BGBl. Nr. 657/1983 · 4 Dokumente
Art. 3 (ÜR)30.06.198131.12.1983 § → § BGBl. Nr. 307/1981 · 3 Dokumente
Art. 3 (ÜR)01.03.196929.06.1981 BGBl. Nr. 246/1970, BGBl. Nr. 199/1969 · 2 Dokumente

Das RIS führt für diesen Tag 8 Dokumente zu Art. 3 (ÜR).

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.03.1969BGBl. Nr. 246/1970

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch drei

Anmerkung, Zu Paragraph 26,, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,)

Soweit die Artikel römisch zwei und römisch drei der 15. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1969,, auf Paragraph 26, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 verweisen, ist darunter Paragraph 26, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Artikel römisch eins, der 15. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle und des Artikel römisch eins, Ziffer 4 bis 7 der 17. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle zu verstehen.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12161219

Alte Dokumentnummer

N6197011943O

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.03.1969BGBl. Nr. 199/1969

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch drei

Anmerkung, Zu Paragraph 26, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86)

  1. Absatz eins,Anmerkung, Gegenstandslos)
  2. Absatz 2,Für die am 1. März 1969 in einem Bundesdienstverhältnis befindlichen Vertragsbediensteten gilt der Tag, der sich aus ihrer tatsächlichen Dienstzeit und den ihnen für die Vorrückung angerechneten Vordienstzeiten ergibt (fiktiver Dienstantrittstag), ab 1. März 1969 als Vorrückungsstichtag im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Der fiktive Dienstantrittstag ist bei Vertragsbediensteten, die vor dem 1. Jänner 1961 in einer der Entlohnungsgruppen d oder c aufgenommen wurden und denen nach diesem Zeitpunkt keine Vordienstzeiten oder Vordienstzeiten im Gesamtausmaß von weniger als zwei Jahren angerechnet wurden, in der Weise zu ermitteln, daß die Zeit dem 1. Jänner 1961 vorangesetzt wird, die für das Erreichen der bezugsrechtlichen Stellung notwendig ist, die sie gemäß Artikel römisch zwei, Absatz eins, der 2. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1960,, erhalten haben.
  3. Absatz 3,Vertragsbedienstete, die sich am 1. März 1969 in einem Bundesdienstverhältnis befinden und mit denen kein Sondervertrag gemäß Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 abgeschlossen wurde, können beantragen, daß ihr gemäß Absatz 2, geltender Vorrückungsstichtag neu festgesetzt wird.
  4. Absatz 4,Für Vertragsbedienstete, die einen Antrag gemäß Absatz 3, stellen, ist der Vorrückungsstichtag nach den Bestimmungen des Paragraph 26, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Artikel römisch eins und nach Artikel römisch zwei, neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag günstiger ist als der nach Absatz 2, In den Fällen des Absatz 2, zweiter Satz sind hiebei alle vor dem 1. Feber 1956 liegenden Zeiten nach Paragraph 26, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Artikel römisch eins und des Artikel römisch eins, der 17. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle und nach Artikel römisch zwei, zu behandeln.
  5. Absatz 5,Bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß Absatz 4, ist eine gemäß Paragraph 2, Absatz 6, der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung 1959 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1967, angerechnete Behinderungszeit sowie eine gemäß Paragraph 2, Absatz 2, im Zusammenhang mit Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung 1959 oder gemäß Paragraph 2, Absatz 2, im Zusammenhang mit Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1948,, zur Gänze angerechnete Zeit zur Gänze zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6,Die bezugsrechtliche Stellung der Vertragsbediensteten, deren Vorrückungsstichtag nach Absatz 4, festgesetzt wird, ist um den Zeitraum zu verbessern, um den der gemäß Paragraph 19, Absatz 6, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundete verbesserte Vorrückungsstichtag vor dem gemäß Paragraph 19, Absatz 6, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten bisherigen Vorrückungsstichtag liegt.
  7. Absatz 7,Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages gemäß Absatz 4 und die Verbesserung der bezugsrechtlichen Stellung gemäß Absatz 6, sind,
    1. Ziffer eins
      Anmerkung, Gegenstandslos)
    2. Ziffer 2
      wenn der Antrag gemäß Absatz 3, nach dem 31. Dezember 1971 gestellt wurde, mit Wirksamkeit von dem auf den Tag der Antragstellung nächstfolgenden Monatsersten
    durchzuführen.
  8. Absatz 8,Anmerkung, Gegenstandslos)
  9. Absatz 9,Eine Anrechnung gemäß Paragraph 6, Ziffer 6, des Opferfürsorgegesetzes wird durch Maßnahmen nach Absatz 6 bis 8 nicht berührt.

Schlagworte

Vordienstzeiten, Stichtagsvergleich

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12161230

Alte Dokumentnummer

N61971134020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

30.06.1981BGBl. Nr. 307/1981

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch drei

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1977,, zu Paragraph 40,, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,)

  1. Absatz eins,Anmerkung, Gegenstandslos)
  2. Absatz 2,Aufnahmen von Vertragslehrern in die Entlohnungsgruppen l 2b 3 und l 2b 2 sind nicht mehr zulässig.
  3. Absatz 3,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch sieben, Ziffer 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1981,)

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12161335

Alte Dokumentnummer

N61981169390

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 549 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 549/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 447/1990

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch drei

Anmerkung, Zu Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

Bundesgesetzblatt Nr. 86)

(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage)

  1. Ziffer eins
    jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner 1985 gemäß Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und
  2. Ziffer 2
    jener vollbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Jänner 1985 gemäß Paragraph 56, der Bundesforste-Dienstordnung ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,
wird ab 1. Jänner 1985 um 4,7 vH, jedoch mindestens um 550 S erhöht. Liegt das monatliche Sonderentgelt dieser Vertragsbediensteten und dieser Bediensteten der Österreichischen Bundesforste jedoch unter 7 229 S, so erhöht es sich abweichend vom ersten Satz um 7,6 vH.

(2) Bei

  1. Ziffer eins
    teilbeschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner 1985 gemäß Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und
  2. Ziffer 2
    teilbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Jänner 1985 gemäß Paragraph 56, der Bundesforste-Dienstordnung ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,
ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Absatz eins, vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 1985 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten beziehungsweise des teilbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen Bundesforste.

(3) Ergeben sich bei der Anwendung des Absatz eins, oder 2 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch im Endergebnis Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.

(4) Eine Erhöhung nach den Absatz eins bis 3 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn

  1. Ziffer eins
    sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
  2. Ziffer 2
    im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

(5) Die nach den Absatz eins bis 3 in Verbindung mit Absatz 4, erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 beziehungsweise im Paragraph 56, der Bundesforste-Dienstordnung vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

Schlagworte

Rundung

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12161403

Alte Dokumentnummer

N61984177470

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 573/1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 447/1990

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch drei

Anmerkung, Zu Paragraph 36, VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,)

  1. Absatz eins,Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage)
    1. Ziffer eins
      jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner 1986 gemäß Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und
    2. Ziffer 2
      jener vollbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Jänner 1986 gemäß Paragraph 56, der Bundesforste-Dienstordnung ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,
    wird ab 1. Jänner 1986 um 4,25 vH, jedoch mindestens um 500 S erhöht. Liegt das monatliche Sonderentgelt dieser Vertragsbediensteten und dieser Bediensteten der Österreichischen Bundesforste jedoch unter 7 779 S, so erhöht es sich abweichend vom ersten Satz um 6,43 vH.
  2. Absatz 2,Bei
    1. Ziffer eins
      teilbeschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner 1986 gemäß Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und
    2. Ziffer 2
      teilbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Jänner 1986 gemäß Paragraph 56, der Bundesforste-Dienstordnung ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,
    ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Absatz eins, vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 1986 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten beziehungsweise des teilbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen Bundesforste.
  3. Absatz 3,Ergeben sich bei der Anwendung des Absatz eins, oder 2 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch im Endergebnis Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.
  4. Absatz 4,Eine Erhöhung nach den Absatz eins bis 3 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
    2. Ziffer 2
      im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
  5. Absatz 5,Die nach den Absatz eins bis 3 in Verbindung mit Absatz 4, erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 beziehungsweise im Paragraph 56, der Bundesforste-Dienstordnung vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

Schlagworte

Rundung

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12161417

Alte Dokumentnummer

N61985183770

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 238/1987

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 447/1990

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch drei

Anmerkung, Zu Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

Bundesgesetzblatt Nr. 86)

  1. Absatz eins,Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage)
    1. Ziffer eins
      jener Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner 1987 gemäß Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und
    2. Ziffer 2
      jener Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Jänner 1987 gemäß Paragraph 70, der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,
    wird ab 1. Jänner 1987 um 2,9 vH erhöht.
  2. Absatz 2,Ergeben sich bei der Anwendung des Absatz eins, im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch im Endergebnis Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.
  3. Absatz 3,Eine Erhöhung nach den Absatz eins und 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
    2. Ziffer 2
      im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
  4. Absatz 4,Die nach den Absatz eins und 2 in Verbindung mit Absatz 3, erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 bzw. im Paragraph 70, der Bundesforste-Dienstordnung 1986 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12161447

Alte Dokumentnummer

N61987192090

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1988BGBl. Nr. 602/1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch drei

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1988,, zu Paragraphen 54 a und 54 b, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,)

  1. Absatz eins,Eine Dienstzulage (Forschungszulage) gebührt in folgenden Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung
    1. Ziffer eins
      Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch acht, Absatz 2,)
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch acht, Absatz 2,)
    3. Ziffer 3
      dem vollbeschäftigten Studienassistenten (der wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Hilfskraft, Paragraph 18, Absatz 2, des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216, und Artikel römisch zehn, Absatz 5 und 6 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,)
      2,0 vH.
       
  2. Absatz 2,Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) nach Absatz eins, gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche (tierärztliche) Journaldienste und ärztliche (tierärztliche) Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 75 vH der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  3. Absatz 3,Eine Aufwandsentschädigung gebührt in folgenden Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung
    1. Ziffer eins
      Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch acht, Absatz 2,)
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch acht, Absatz 2,)
    3. Ziffer 3
      Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch acht, Absatz 2,)
    4. Ziffer 4
      dem Studienassistenten (der wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Hilfskraft, Paragraph 18, Absatz 2, des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216, und Artikel römisch zehn, Absatz 5 und 6 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,)
      1. Litera a
        bei Vollbeschäftigung
        1,00 vH,
         
      2. Litera b
        bei Halbbeschäftigung
        0,50 vH.
         

Anmerkung

Der Hinweis auf das HAG ist durch dessen Außerkrafttreten mit Ablauf
des 30.9.1988 (BGBl. Nr. 148/1988) gegenstandslos geworden.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12161458

Alte Dokumentnummer

N6198810325F

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 289/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 447/1990

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch drei

Anmerkung, Zu Paragraph 36,, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,)

  1. Absatz eins,Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage)
    1. Ziffer eins
      jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Juli 1988 gemäß Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und
    2. Ziffer 2
      jener vollbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Juli 1988 gemäß Paragraph 70, der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,
    wird ab 1. Juli 1988 um 330 S erhöht. Allfällige, in Schillingbeträgen ausgedrückte Zulagen (ausgenommen die Haushaltszulage) werden um 1,2 vH erhöht.
  2. Absatz 2,Bei
    1. Ziffer eins
      teilbeschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Juli 1988 gemäß Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und
    2. Ziffer 2
      teilbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Juli 1988 gemäß Paragraph 70, der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,
    sind zunächst jenes Sonderentgelt und die Beträge jener allfälligen, in Schillingbeträgen ausgedrückten Zulagen (ausgenommen die Haushaltszulage) zu ermitteln, die ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würden. Auf dieses Sonderentgelt (und die allfälligen Zulagen) sind hierauf die im Absatz eins, vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von den auf diese Weise errechneten Beträgen sind schließlich jene Teile zu ermitteln, die sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergeben. Diese Teile gelten ab 1. Juli 1988 als neues Sonderentgelt oder als neue Zulagenbeträge des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten bzw. des teilbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen Bundesforste.
  3. Absatz 3,Ergeben sich bei der Anwendung der Absatz eins und 2 in den Endergebnissen Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch in den Endergebnissen Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.
  4. Absatz 4,Eine Erhöhung nach den Absatz eins bis 3 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
    2. Ziffer 2
      im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
  5. Absatz 5,Die nach den Absatz eins bis 3 in Verbindung mit Absatz 4, erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 beziehungsweise im Paragraph 70, der Bundesforste-Dienstordnung 1986 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12161472

Alte Dokumentnummer

N6198810840E