Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 268/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
(1) (Anm.: Betrifft das GG; wird hier nur wegen des Verweises im Abs. 4 gebracht.) In der Zeit vom 1. 1. September 1984 bis zum 31. Dezember 1984 ist § 59 Abs. 14a Z 2 lit. a und Z 3 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956, (1) Anmerkung, Betrifft das GG; wird hier nur wegen des Verweises im Absatz 4, gebracht.) In der Zeit vom 1. 1. September 1984 bis zum 31. Dezember 1984 ist Paragraph 59, Absatz 14 a, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, Litera a, des Gehaltsgesetzes 1956,
2. 1. Jänner 1985 bis zum 31. August 1985 ist § 59 b Abs. 2 Z 2 2. 1. Jänner 1985 bis zum 31. August 1985 ist Paragraph 59, b Absatz 2, Ziffer 2
lit. a und Z 3 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956 auch dann anzuwenden, wenn der Fachkoordinator zwar nicht die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für die dort vorgesehenen fünf Schülergruppen, sondern lediglich für drei Schülergruppen zu koordinieren hat. Die Dienstzulage beträgt in diesem Fall 60 vH der dort vorgesehenen Dienstzulage. Litera a und Ziffer 3, Litera a, des Gehaltsgesetzes 1956 auch dann anzuwenden, wenn der Fachkoordinator zwar nicht die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für die dort vorgesehenen fünf Schülergruppen, sondern lediglich für drei Schülergruppen zu koordinieren hat. Die Dienstzulage beträgt in diesem Fall 60 vH der dort vorgesehenen Dienstzulage.
(2) (Anm.: Betrifft das GG; wird hier nur wegen des Verweises im Abs. 4 gebracht.) In der Zeit vom 1. 1. September 1984 bis zum 31. Dezember 1984 ist § 59 Abs. 14a Z 2 lit. a und Z 3 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956, (2) Anmerkung, Betrifft das GG; wird hier nur wegen des Verweises im Absatz 4, gebracht.) In der Zeit vom 1. 1. September 1984 bis zum 31. Dezember 1984 ist Paragraph 59, Absatz 14 a, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, Litera a, des Gehaltsgesetzes 1956,
2. 1. Jänner 1985 bis zum 31. August 1986 ist § 59 b Abs. 2 Z 2 2. 1. Jänner 1985 bis zum 31. August 1986 ist Paragraph 59, b Absatz 2, Ziffer 2
lit. a und Z 3 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956 auch dann anzuwenden, wenn der Fachkoordinator zwar nicht die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für die dort vorgesehenen fünf Schülergruppen, sondern lediglich für vier Schülergruppen zu koordinieren hat. Die Dienstzulage beträgt in diesem Fall 80 vH der dort vorgesehenen Dienstzulage. Litera a und Ziffer 3, Litera a, des Gehaltsgesetzes 1956 auch dann anzuwenden, wenn der Fachkoordinator zwar nicht die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für die dort vorgesehenen fünf Schülergruppen, sondern lediglich für vier Schülergruppen zu koordinieren hat. Die Dienstzulage beträgt in diesem Fall 80 vH der dort vorgesehenen Dienstzulage.
(3) (Anm.: Betrifft das GG; wird hier nur wegen des Verweises im Abs. 4 gebracht.) Ergeben sich bei der Anwendung der Abs. 1 oder 2 Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden, ergeben sich Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. (3) Anmerkung, Betrifft das GG; wird hier nur wegen des Verweises im Absatz 4, gebracht.) Ergeben sich bei der Anwendung der Absatz eins, oder 2 Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden, ergeben sich Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.
(4) (Anm.: Zu § 41 Abs. 2 VBG 1948) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L sinngemäß anzuwenden. (4) Anmerkung, Zu Paragraph 41, Absatz 2, VBG 1948) Die Absatz eins bis 3 sind auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L sinngemäß anzuwenden.