Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42fParagraph 42 f
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer
§ 42f.Paragraph 42 f,
(1)Absatz eins,In die im § 39 Abs. 3, im § 42e Abs. 1 und im § 47e angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:In die im Paragraph 39, Absatz 3,, im Paragraph 42 e, Absatz eins und im Paragraph 47 e, angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:
Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG,Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG,
Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG und
Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Einrechnung in die Höchstdauer ist, daß der Vertragslehrer im letzten Unterrichtsjahr seiner Einreihung in das Entlohnungsschema II L mindestens während eines Semesters tatsächlich Unterricht erteilt hat.Voraussetzung für die Einrechnung in die Höchstdauer ist, daß der Vertragslehrer im letzten Unterrichtsjahr seiner Einreihung in das Entlohnungsschema römisch zwei L mindestens während eines Semesters tatsächlich Unterricht erteilt hat.
Anmerkung
wird ab 1.9.2015 umbenannt in § 90l
Schlagworte
Präsenzdienst, Ausbildungsdienst
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Dokumentnummer
NOR40031231