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§ 42g VBG

Fassungen
01.01.2005 bis 31.08.2015 — BGBl. I Nr. 176/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 42g01.01.200531.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 176/2004 · aufgehoben
§ 42g01.01.199631.12.2004 BGBl. Nr. 522/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42 g

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 176/2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2015

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Einreihung von Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch zwei L in das Entlohnungsschema römisch eins L

Paragraph 42 g,

  1. Absatz eins,Nach Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach Paragraph 42 e, Absatz eins, ist der Vertragslehrer in das Entlohnungsschema römisch eins L einzureihen wenn er
    1. Ziffer eins
      innerhalb des Landesschulratsbereiches beschäftigt werden kann, wobei auf eine möglichst geringe Wegstrecke zum künftigen Dienstort Bedacht zu nehmen ist, und
    2. Ziffer 2
      mit dieser Beschäftigung einverstanden ist und sie auch tatsächlich ausübt.
  2. Absatz eins a,Die Verwendung, mit der eine Einreihung gemäß Absatz eins, erfolgt, gilt in dem im Zeitpunkt dieser Einreihung gegebenen Ausmaß als gesicherte Verwendung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins,
  3. Absatz 2,Eine Einreihung in das Entlohnungsschema römisch eins L vor Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach Paragraph 42 e, Absatz eins, ist zulässig.
  4. Absatz 3,Die Einreihung eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas römisch zwei L in das Entlohnungsschema römisch eins L bedarf keiner Ausschreibung, wenn der Vertragslehrer bereits auf Grund eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Tätigkeit im Entlohnungsschema römisch zwei L betraut worden ist.
  5. Absatz 4,Stehen mehrere Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L gleichzeitig zur Einreihung in das Entlohnungsschema römisch eins L heran und können nicht alle verwendet werden, so sind zunächst jene in das Entlohnungsschema römisch eins L einzureihen, die die längere Verwendungsdauer als Lehrer aufweisen.

Anmerkung

wird ab 1.9.2015 umbenannt in § 90m

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40060266