Rechtstracker.at

§ 90i VBG

Fassungen
ab 01.09.2015 — BGBl. I Nr. 211/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 90i heute01.09.2015 BGBl. I Nr. 211/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90 i

Inkrafttretensdatum

01.09.2015BGBl. I Nr. 211/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Vertretung

Paragraph 90 i,

  1. Absatz eins,Eine Vertretung gemäß Paragraph 90 h, Absatz 2, Ziffer eins, liegt vor, wenn die vertretene Person
    1. Ziffer eins
      zur Gänze abwesend oder deren Lehrverpflichtung herabgesetzt oder ermäßigt ist oder diese Person eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG ausübt oder
    2. Ziffer 2
      einen Teil oder alle der ursprünglich für sie in Betracht gekommenen Stunden nicht unterrichtet, weil sie ihrerseits eine Vertretung nach Ziffer eins, oder eine Vertretung übernommen hat, die durch einen solchen Vertretungsfall oder mehrere solcher Vertretungsfälle erforderlich geworden ist.
  2. Absatz 2,Absatz eins, Ziffer 2, gilt auch für den Fall, daß eine Vertretung über mehrere Zwischenvertreter erfolgt, setzt aber in allen Fällen voraus, daß die Vertretung letztlich auf einen Vertretungsfall nach Absatz eins, Ziffer eins, an derselben Schule zurückzuführen ist.
  3. Absatz 3,Im Fall des Paragraph 90 h, Absatz 2, Ziffer eins, hat der Dienstvertrag den Namen der vertretenen Person (die Namen der vertretenen Personen) zu enthalten.

Im RIS seit

23.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40160558