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§ 7b VBKG

Fassungen
ab 26.03.2021 — BGBl. I Nr. 57/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7b heute26.03.2021 BGBl. I Nr. 57/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbraucherbehördenkooperationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 b

Inkrafttretensdatum

26.03.2021BGBl. I Nr. 57/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBKG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Ausübung von Befugnissen durch Befassung der Telekom-Control-Kommission

Paragraph 7 b,

  1. Absatz eins,Zur Anordnung von Maßnahmen nach Maßgabe des Artikel 9, Absatz 4, Buchstabe g VBKVO wegen eines Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung, die die Anbieterinnen und Anbieter von Internetzugangsdiensten, Hosting-Diensten gemäß Paragraph 16, des E-Commerce-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,, Diensten der Zwischenspeicherung (Caching), Suchmaschinen bzw. Registrierungsstellen für Domänennamen zu ergreifen haben, ist die Telekom-Control-Kommission berufen. Hierzu kann die zuständige Behörde einen Antrag an die Telekom-Control-Kommission als andere Behörde gemäß Artikel 10, Absatz eins, Buchstabe b VBKVO stellen. Bei der Anordnung von Maßnahmen hat die Telekom-Control-Kommission den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Paragraph 5, zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Antragstellung nach Absatz eins, ist das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung oder eines rechtswirksamen gerichtlichen Vergleichs über den Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung oder einen Verstoß gegen eine Erklärung der Unternehmerin bzw. des Unternehmers nach Paragraph 7, Absatz 2, oder Paragraph 7 a, Absatz 2,
  3. Absatz 3,Die Voraussetzung nach Absatz 2, entfällt, sofern die bzw. der für den Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung verantwortliche Unternehmerin bzw. Unternehmer
    1. Ziffer eins
      unbekannten Aufenthalts ist und dieser nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann oder
    2. Ziffer 2
      unbekannt ist und ihre bzw. seine Identität nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann.
  4. Absatz 4,Bei Vorliegen der Voraussetzung nach Absatz 3, hat die Telekom-Control-Kommission die Ansprüche der zuständigen Behörde nach den Paragraphen 7, oder 7a als Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zu beurteilen.
  5. Absatz 5,Entscheidungen, mit denen die Telekom-Control-Kommission Maßnahmen nach Absatz eins, anordnet, sind unter Berücksichtigung des Datenschutzes in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Telekom-Control-Kommission hat eine Übersicht der gesperrten Internetseiten oder der gesperrten Teile von Internetseiten zu führen.
  6. Absatz 6,Werden im Verfahren nach Absatz eins, Maßnahmen angeordnet, so hat die Telekom-Control-Kommission der bzw. dem für den Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung verantwortlichen Unternehmerin bzw. Unternehmer Verfahrenskosten in Höhe von 2 000 Euro vorzuschreiben, es sei denn, diese bzw. dieser ist unbekannten Aufenthalts bzw. unbekannt im Sinne des Absatz 3, Kann die Telekom-Control-Kommission diesen Verfahrensaufwand nicht einbringlich machen, ist er aus dem Bundeshaushalt zu begleichen. Die Höhe der Verfahrenskosten vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2021 in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Die Einnahmen fließen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu. Die eingenommenen Beträge werden auf die von Beitragspflichtigen nach Paragraph 34, Absatz 2, des KommAustria-Gesetzes (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet.

Im RIS seit

25.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

20004891

Dokumentnummer

NOR40228074