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§ 7c VBKG

Fassungen
ab 26.03.2021 — BGBl. I Nr. 57/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7c heute26.03.2021 BGBl. I Nr. 57/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbraucherbehördenkooperationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 c

Inkrafttretensdatum

26.03.2021BGBl. I Nr. 57/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBKG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Vorläufige Maßnahmen mittels Befassung der Telekom-Control-Kommission

Paragraph 7 c,

  1. Absatz eins,Zur Anordnung von vorläufigen Maßnahmen nach Maßgabe des Artikel 9, Absatz 4, Buchstabe a in Verbindung mit Buchstaben g VBKVO, die von den in Paragraph 7 b, Absatz eins, genannten Anbieterinnen und Anbietern zu ergreifen sind, hat die zuständige Behörde einen Antrag an die Telekom-Control-Kommission als andere Behörde gemäß Artikel 10, Absatz eins, Buchstabe b VBKVO zu stellen. Bei der Anordnung von Maßnahmen hat die Telekom-Control-Kommission den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Paragraph 5, zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die Anordnung von vorläufigen Maßnahmen erfolgt im Verfahren nach Paragraph 57, AVG mit Mandatsbescheid.
  3. Absatz 3,Die Telekom-Control-Kommission hat den Unterlassungs- bzw. Löschungsanspruch, sowie einen Anspruch auf Anzeige eines Warnhinweises der zuständigen Behörde nach Paragraph 7, Absatz eins, oder Paragraph 7 a, Absatz eins, als Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG zu beurteilen.
  4. Absatz 4,Diese vorläufigen Maßnahmen sind unter Setzung eines Enddatums oder einer auflösenden Bedingung anzuordnen.
  5. Absatz 5,Entscheidungen, mit denen die Telekom-Control-Kommission Maßnahmen nach Absatz eins, anordnet, sind unter Berücksichtigung des Datenschutzes in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Telekom-Control-Kommission hat eine Übersicht der gesperrten Internetseiten oder der gesperrten Teile von Internetseiten zu führen.
  6. Absatz 6,Werden im Verfahren nach Absatz eins, Maßnahmen angeordnet, so hat die Telekom-Control-Kommission der bzw. dem für den Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung verantwortlichen Unternehmerin bzw. Unternehmer Verfahrenskosten in Höhe von 1 000 Euro vorzuschreiben, es sei denn, diese bzw. dieser ist unbekannten Aufenthalts bzw. unbekannt im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz 3, Kann die Telekom-Control-Kommission diesen Verfahrensaufwand nicht einbringlich machen, ist er aus dem Bundeshaushalt zu begleichen. Die Höhe der Verfahrenskosten vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2021 in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Die Einnahmen fließen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu. Die eingenommenen Beträge werden auf die von Beitragspflichtigen nach Paragraph 34, Absatz 2, KOG zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet.

Im RIS seit

25.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

20004891

Dokumentnummer

NOR40228075