Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbotsgesetz 1947
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 13/1945 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2023StGBl. Nr. 13 aus 1945, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3eArtikel eins, Paragraph 3 e
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
Verabredung zu schweren Straftaten als Mittel nationalsozialistischer Betätigung
§ 3e.Paragraph 3 e,
(1)Absatz eins,Wer die Begehung eines Mordes (§ 75 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 74/1974), eines Raubes (§ 142 StGB), einer Brandstiftung (§ 169 StGB), einer schweren Sachbeschädigung (§ 126 StGB) oder einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung nach den §§ 171, 173 oder 176 StGB als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn mit einem anderen verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.Wer die Begehung eines Mordes (Paragraph 75, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1974,), eines Raubes (Paragraph 142, StGB), einer Brandstiftung (Paragraph 169, StGB), einer schweren Sachbeschädigung (Paragraph 126, StGB) oder einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung nach den Paragraphen 171, 173, oder 176 StGB als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn mit einem anderen verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen. (2)Absatz 2,Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer sich in eine Verabredung der dort bezeichneten Art eingelassen hat, in der Folge aber aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde sein Verschulden erfährt, alles, was ihm von der Verabredung bekannt ist, der Behörde zu einer Zeit entdeckt, da es noch geheim war und das beabsichtigte Verbrechen verhütet werden konnte.Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer sich in eine Verabredung der dort bezeichneten Art eingelassen hat, in der Folge aber aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde sein Verschulden erfährt, alles, was ihm von der Verabredung bekannt ist, der Behörde zu einer Zeit entdeckt, da es noch geheim war und das beabsichtigte Verbrechen verhütet werden konnte.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2024
Dokumentnummer
NOR40258107