Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermessungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31aParagraph 31 a
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
§ 31a.Paragraph 31 a,
Werden Grundstücke, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, durch die Änderung einer Katastralgemeinde, in der das Verfahren zur allgemeinen Neuanlegung abgeschlossen ist, in diese übertragen, so ist in der hierüber gemäß § 7 zu erlassenden Verordnung das Verfahren zur teilweisen Neuanlegung anzuordnen. Werden Grundstücke, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, durch die Änderung einer Katastralgemeinde, in der das Verfahren zur allgemeinen Neuanlegung abgeschlossen ist, in diese übertragen, so ist in der hierüber gemäß Paragraph 7, zu erlassenden Verordnung das Verfahren zur teilweisen Neuanlegung anzuordnen.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Dokumentnummer
NOR12147461
alte Dokumentnummer
N9196816545J