Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermessungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
§ 32.Paragraph 32,
Bei einer Neuanlegung gemäß § 21 Z. 1 gelten folgende Sonderbestimmungen: Bei einer Neuanlegung gemäß Paragraph 21, Ziffer eins, gelten folgende Sonderbestimmungen:
Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grundstücke haben die Grenzverhandlungen gemäß §§ 24 bis 26 und die Vermessung gemäß § 27 zu entfallen; anstelle der Niederschriften und der Vermessungen treten die Angaben des Grenzkatasters.Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grundstücke haben die Grenzverhandlungen gemäß Paragraphen 24 bis 26 und die Vermessung gemäß Paragraph 27, zu entfallen; anstelle der Niederschriften und der Vermessungen treten die Angaben des Grenzkatasters.
Für Grenzen zwischen den in der Z. 1 angeführten und den anderen Grundstücken haben die Festlegungen (§ 25 Abs. 1) zu entfallen; an ihre Stelle treten die Angaben des Grenzkatasters.Für Grenzen zwischen den in der Ziffer eins, angeführten und den anderen Grundstücken haben die Festlegungen (Paragraph 25, Absatz eins,) zu entfallen; an ihre Stelle treten die Angaben des Grenzkatasters.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Dokumentnummer
NOR12147462
alte Dokumentnummer
N9196816546J