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§ 47a VermG

Fassungen
01.01.2005 bis 03.07.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 47a01.01.200503.07.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2008
§ 47a01.03.200431.12.2004 BGBl. I Nr. 9/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

03.07.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2008

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 47 a,

  1. Absatz eins,Jedermann kann kostenlos aus dem Adressregister die in Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 4, 6, 7 und 10 und Paragraph 9 a, Absatz 3, Ziffer eins bis 3, 5 und 10 genannten Daten einer einzelnen Adresse abfragen. Die Aufzeichnung von Abfrageergebnissen zum Zweck der kommerziellen Verwertung, insbesondere durch Weitergabe an Dritte, ist unzulässig.
  2. Absatz 2,Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister, die über Absatz eins,, erster Satz, hinausgehen, sowie die unmittelbare Einsicht in das technische Operat oder das Grundstücksverzeichnis gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 6 unterliegen einem Kostenersatz. Der Kostenersatz ist durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung entsprechend dem gemeinen Wert gemäß Paragraph 305, ABGB in Form von Bauschbeträgen festzulegen. Der Gemeindebund und der Städtebund sind vor Erlassung der Verordnung anzuhören.
  3. Absatz 3,Keine Kostenersatzpflicht für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister nach Absatz 2, besteht - sofern damit nicht die Weitergabe an Dritte für kommerzielle Zwecke verbunden ist - für Abfragen durch
    1. Ziffer eins
      Behörden, soweit die Abfrage zur Wahrnehmung einer der Behörde gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      die Bundesanstalt Statistik Österreich für statistische Zwecke und
    3. Ziffer 3
      Feuerwehren und Rettungsdienste für Aufgaben des Krisenmanagements und des Einsatz- und Rettungswesens.
  4. Absatz 4,Die auf Grund des Kostenersatzes nach Absatz 2, für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister erzielten Einnahmen sind nach Abzug des laufenden Aufwandes des Bundes für den Betrieb des Adressregisters den Gemeinden anteilsmäßig nach Anzahl der im Adressregister zum 31. Dezember jeden Jahres enthaltenen Adressen als Abgeltung ihres Aufwandes jährlich im nachhinein zu überweisen.

Schlagworte

Einsatzwesen

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR40050145