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Art. 2 § 8 VerssG 1992

Fassungen
01.01.2017 bis 31.12.2026 — BGBl. I Nr. 94/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 8 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 94/2016 · aufgehoben
Art. 2 § 801.01.201731.12.2026 § → § BGBl. I Nr. 94/2016 · aufgehoben
Art. 2 § 801.01.200231.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 148/2001
Art. 2 § 801.07.199231.12.2001 BGBl. Nr. 380/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versorgungssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 94/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2026

Abkürzung

VerssG 1992

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Begleitende Bestimmungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Für den Fall, daß konkrete Anhaltspunkte für einen möglichen Eintritt einer Versorgungsstörung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, bei bestimmten Waren (störungsanfällige Waren) vorliegen, kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vor einer allfälligen Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph eins, zu Zwecken der vorbeugenden Versorgungssicherung
    1. Ziffer eins
      in bezug auf störungsanfällige Waren Daten über Art, Menge und Wert der Erzeugung, des Handels und des Verbrauches, über den Wert der Lagerbestände und die Kapazität der Betriebe, die in Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, bekanntgegeben worden sind, verwenden;
    2. Ziffer 2
      Interessenvertretungen auffordern, in bezug auf störungsanfällige Waren in Ziffer eins, genannte Daten zur Verfügung zu stellen, die für eigene Statistiken der Interessenvertretungen erhoben worden sind, und diese Daten verwenden;
    3. Ziffer 3
      bestimmte Adressaten des im Paragraph 2, Ziffer 3, genannten Personenkreises auffordern, bezüglich störungsanfälliger Waren Meldungen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, auf freiwilliger Basis zu erstatten.
  2. Absatz 2,Soweit der Zweck des Absatz eins, durch die Verwendung von anonymisierten Daten erreicht werden kann, dürfen personenbezogene Daten bei Anwendung von Ziffer eins und 2 nicht herangezogen werden.
  3. Absatz 3,Absatz eins, darf nur nach Anhörung des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses angewendet werden und nur soweit dies zur Einleitung und Überwachung von freiwilligen Selbstbeschränkungsmaßnahmen geboten ist, die entweder von Interessenvertretungen oder von wesentlichen Teilen der betroffenen Wirtschaftszweige getragen werden.
  4. Absatz 4,Wird die Erstattung der in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Meldungen abgelehnt, kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Bescheid die Erstattung dieser Meldungen auftragen. Paragraph 9, Absatz eins und 2 sind sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

15.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2021

Gesetzesnummer

10007194

Dokumentnummer

NOR40187109