Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwahrungs- und Einziehungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Zuständigkeit
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Entscheidung über die Einziehung obliegt dem Gericht, das über das Verwahrnis zu verfügen hat (Verwahrschaftsgericht).
(2)Absatz 2,In erster Instanz entscheidet auch beim Gerichtshof der Einzelrichter.
(3)Absatz 3,Die Verfügung über und die Verwertung eines rechtskräftig eingezogenen Verwahrnisses obliegt dem Vorsteher oder Präsidenten des Verwahrschaftsgerichts als Angelegenheit der Justizverwaltung.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011
Dokumentnummer
NOR40124404