Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwahrungs- und Einziehungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Einziehungsverfahren
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Das Einziehungsverfahren ist von Amts wegen oder auf Antrag des Vorstehers (Präsidenten) des Verwahrschaftsgerichts oder des Erlegers einzuleiten. Davon hat das Verwahrschaftsgericht den Erleger, den Erlagsgegner sowie andere Personen, für die das Verwahrnis erlegt worden ist oder die nach der Aktenlage möglicherweise Ausfolgungsansprüche erheben können, ohne Zustellnachweis zu verständigen, soweit ihm alle diese Personen bekannt sind.
(2)Absatz 2,Der Wert des Verwahrnisses ist nach § 145 Abs. 3 AußStrG zu erheben.Der Wert des Verwahrnisses ist nach Paragraph 145, Absatz 3, AußStrG zu erheben.
(3)Absatz 3,Das Verwahrschaftsgericht hat die bevorstehende Einleitung des Verfahrens durch Edikt zu verlautbaren. Das Edikt ist in der Ediktsdatei kundzumachen. Das Edikt muss in der Ediktsdatei über einen Zeitraum von zehn Jahren abfragbar gehalten werden.
(4)Absatz 4,Die Einziehung darf erst nach Ablauf von drei Monaten ab der Kundmachung in der Ediktsdatei ausgesprochen werden; hierauf ist im Edikt hinzuweisen.
(5)Absatz 5,Der Beschluss auf Einziehung ist den in Abs. 1 zweiter Satz genannten Personen zuzustellen. Nach Rechtskraft der Einziehung ist davon der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts zu verständigen.Der Beschluss auf Einziehung ist den in Absatz eins, zweiter Satz genannten Personen zuzustellen. Nach Rechtskraft der Einziehung ist davon der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011
Dokumentnummer
NOR40124405