Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwahrungs- und Einziehungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen über die Ausfolgung
Aufforderung an Empfangsberechtigten
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Sobald eine Ausfolgungsentscheidung rechtskräftig wird, hat der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts dem Empfangsberechtigten den Betrag der vom Bund getragenen Verwahrungskosten bekanntzugeben und ihn aufzufordern, ein Konto zur Überweisung eines Geldverwahrnisses oder eines Geldbetrags mitzuteilen. Bei Sachverwahrnissen hat er ihn aufzufordern, binnen vier Wochen das Verwahrnis entweder persönlich zu beheben oder die Übersendung zu verlangen.
(2)Absatz 2,Die Gefahr und die Kosten der Übersendung trägt der Empfangsberechtigte.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011
Dokumentnummer
NOR40124409