Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwahrungs- und Einziehungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Ausfolgung und Verwahrungskosten
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Bei der Ausfolgung von Geldverwahrnissen oder Geldbeträgen sind die vom Bund getragenen Verwahrungskosten abzuziehen. Sachverwahrnisse darf der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts erst dann ausfolgen, wenn der Empfangsberechtigte diese Kosten entrichtet hat.
(2)Absatz 2,Ein nicht verbrauchter Vorschuss auf die Verwahrungskosten (§ 3 Abs. 2) ist dem Erleger zurückzuzahlen.Ein nicht verbrauchter Vorschuss auf die Verwahrungskosten (Paragraph 3, Absatz 2,) ist dem Erleger zurückzuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011
Dokumentnummer
NOR40124410