Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwahrungs- und Einziehungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Säumnis des Empfangsberechtigten
§ 17.Paragraph 17,
Wenn der Empfangsberechtigte einer Aufforderung nach § 15 Abs. 1 nicht rechtzeitig nachkommt oder die vom Bund getragenen Verwahrungskosten nicht entrichtet, hat der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts nach § 12 Abs. 2 bis 4 vorzugehen, auch wenn das Verwahrnis noch nicht eingezogen worden ist. Wenn der Empfangsberechtigte einer Aufforderung nach Paragraph 15, Absatz eins, nicht rechtzeitig nachkommt oder die vom Bund getragenen Verwahrungskosten nicht entrichtet, hat der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts nach Paragraph 12, Absatz 2 bis 4 vorzugehen, auch wenn das Verwahrnis noch nicht eingezogen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011
Dokumentnummer
NOR40124411