Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwahrungs- und Einziehungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf gerichtliche Verwahrnisse, die vor seinem Inkrafttreten erlegt wurden, über deren Ausfolgung oder Einziehung (Heimfall) aber nicht bis zum 30. April 2011 in erster Instanz entschieden wurde, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Soweit noch Verfahren vor Rückstellungskommissionen behängen, sind auch auf die Ausfolgung und Verwahrung solcher Verwahrnisse die Bestimmungen dieses Bundesgesetz anzuwenden, sofern über die Ausfolgung des Verwahrnisses nicht bis 30. April 2010 in erster Instanz entschieden wurde.
(4)Absatz 4,Mit Ablauf des 30. April 2011 tritt das Bundesgesetz über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl. Nr. 281/1963, über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse außer Kraft. Auf Verfahren, in denen bis zu diesem Zeitpunkt über die Ausfolgung oder Einziehung in erster Instanz entschieden wurde, sind dessen Bestimmungen weiter anzuwenden.Mit Ablauf des 30. April 2011 tritt das Bundesgesetz über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1963,, über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse außer Kraft. Auf Verfahren, in denen bis zu diesem Zeitpunkt über die Ausfolgung oder Einziehung in erster Instanz entschieden wurde, sind dessen Bestimmungen weiter anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011
Dokumentnummer
NOR40124412