Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 27/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Text
Auskunft über das Repertoire
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, unentgeltlich Auskunft darüber zu erteilen, ob sie im Inland das Recht für sich in Anspruch nehmen, ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand auf die vom Anfragenden beabsichtigte Art zu nutzen. Verwertungsgesellschaften können jedoch für die Beantwortung ein von ihnen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde festgesetztes Entgelt verlangen und die Erteilung einer Auskunft von dessen Zahlung im Voraus abhängig machen, wenn die Beantwortung der Anfrage einen besonderen Aufwand erfordert.
(2)Absatz 2,Verwertungsgesellschaften sind ferner verpflichtet, anderen Verwertungsgesellschaften, für die sie Rechte wahrnehmen oder die sie mit der Wahrnehmung von Rechten betrauen, Rechteinhabern und Nutzern unverzüglich auf deren hinreichend begründete Anfrage in elektronischer Form Auskunft über ihr Repertoire zu erteilen.
(3)Absatz 3,Die Auskunft nach Abs. 2 umfasstDie Auskunft nach Absatz 2, umfasst
den Bestand an Werken und sonstigen Schutzgegenständen, die in ihr Repertoire fallen, oder, wenn sich dieser Bestand nicht bestimmen lässt, die Arten von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen,
die Rechte, die sie für ihre Bezugsberechtigten oder andere Verwertungsgesellschaften wahrnehmen, und
die Gebiete, für die sie Rechte wahrnehmen.
(4)Absatz 4,Bei der Erteilung von Auskünften können Verwertungsgesellschaften erforderlichenfalls angemessene Maßnahmen zum Schutz der Unversehrtheit der Daten, zur Kontrolle ihrer Weiterverwendung und zum Schutz wirtschaftlich sensibler Informationen ergreifen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2016
Dokumentnummer
NOR40181171