Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 27/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Text
Veröffentlichungspflichten
§ 44.Paragraph 44,
Verwertungsgesellschaften haben die folgenden Dokumente in ihrer jeweils gültigen Fassung bzw. die folgenden Angaben in aktueller Form auf ihrer Website öffentlich zugänglich zu machen:
die Wahrnehmungsgenehmigungen,
die Organisationsvorschriften einschließlich der Mitgliedschaftsbedingungen,
die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge,
die für sie geltenden Gesamtverträge,
die für sie geltenden Satzungen,
die Bedingungen für Verträge über Nutzungsbewilligungen (Standardlizenzverträge)
die Tarife, wonach sie Entgelte und gesetzliche Vergütungen berechnen,
eine Liste der Personen, die die Geschäfte der Verwertungsgesellschaft führen,
die allgemeinen Grundsätze für die Verteilung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge, die Verteilungsregeln und die Regeln für Zuwendungen aus den sozialen und kulturellen Einrichtungen,
die allgemeinen Grundsätze für die Verwendung der nicht verteilbaren Beträge,
die allgemeinen Grundsätze für Verwaltungskosten,
die allgemeinen Grundsätze für andere Abzüge einschließlich der Abzüge für soziale und kulturelle Einrichtungen,
ein Verzeichnis der Verträge mit ausländischen Verwertungsgesellschaften mit den Namen dieser Verwertungsgesellschaften,
Verzeichnisse der Namen (Decknamen) ihrer Bezugsberechtigten und ihrer Mitglieder unter Angabe allfälliger inhaltlicher oder territorialer Beschränkungen der Rechtewahrnehmung und
die Möglichkeiten für Beschwerden und alternative Streitbeilegung.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2016
Dokumentnummer
NOR40181172