Rechtstracker.at

§ 44 VerwGesG 2016

Fassungen
ab 01.06.2016 — BGBl. I Nr. 27/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 44 heute01.06.2016 BGBl. I Nr. 27/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.06.2016BGBl. I Nr. 27/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerwGesG 2016

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Veröffentlichungspflichten

Paragraph 44,

Verwertungsgesellschaften haben die folgenden Dokumente in ihrer jeweils gültigen Fassung bzw. die folgenden Angaben in aktueller Form auf ihrer Website öffentlich zugänglich zu machen:

  1. Ziffer eins
    die Wahrnehmungsgenehmigungen,
  2. Ziffer 2
    die Organisationsvorschriften einschließlich der Mitgliedschaftsbedingungen,
  3. Ziffer 3
    die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge,
  4. Ziffer 4
    die für sie geltenden Gesamtverträge,
  5. Ziffer 5
    die für sie geltenden Satzungen,
  6. Ziffer 6
    die Bedingungen für Verträge über Nutzungsbewilligungen (Standardlizenzverträge)
  7. Ziffer 7
    die Tarife, wonach sie Entgelte und gesetzliche Vergütungen berechnen,
  8. Ziffer 8
    eine Liste der Personen, die die Geschäfte der Verwertungsgesellschaft führen,
  9. Ziffer 9
    die allgemeinen Grundsätze für die Verteilung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge, die Verteilungsregeln und die Regeln für Zuwendungen aus den sozialen und kulturellen Einrichtungen,
  10. Ziffer 10
    die allgemeinen Grundsätze für die Verwendung der nicht verteilbaren Beträge,
  11. Ziffer 11
    die allgemeinen Grundsätze für Verwaltungskosten,
  12. Ziffer 12
    die allgemeinen Grundsätze für andere Abzüge einschließlich der Abzüge für soziale und kulturelle Einrichtungen,
  13. Ziffer 13
    ein Verzeichnis der Verträge mit ausländischen Verwertungsgesellschaften mit den Namen dieser Verwertungsgesellschaften,
  14. Ziffer 14
    Verzeichnisse der Namen (Decknamen) ihrer Bezugsberechtigten und ihrer Mitglieder unter Angabe allfälliger inhaltlicher oder territorialer Beschränkungen der Rechtewahrnehmung und
  15. Ziffer 15
    die Möglichkeiten für Beschwerden und alternative Streitbeilegung.

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20009532

Dokumentnummer

NOR40181172