Rechtstracker.at

§ 46 VerwGesG 2016

Fassungen
ab 01.06.2016 — BGBl. I Nr. 27/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 46 heute01.06.2016 BGBl. I Nr. 27/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.06.2016BGBl. I Nr. 27/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerwGesG 2016

Index

20/08 Urheberrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 90

Text

Prüfung und Offenlegung des Transparenzberichts

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Der im Transparenzbericht enthaltene Jahresabschluss und die Angaben nach Paragraph 45, Absatz 2 bis 6 sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Unbeschadet des Paragraph 22, Absatz 6, des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften können als Abschlussprüfer Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie die nach Paragraphen 2 und 3 GenRevG 1997 bestellten Revisoren herangezogen werden. Paragraph 269, Absatz eins,, Paragraphen 270, 271 und Paragraphen 272 bis 276 UGB gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2,Stellt der Abschlussprüfer bei seiner Prüfung Tatsachen fest, die erkennen lassen, dass die Verwertungsgesellschaft ihre Verpflichtungen nicht erfüllen kann, oder die erwarten lassen, dass die Verwertungsgesellschaft in Zukunft zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nicht in der Lage sein wird, so hat er dies der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Der Bestätigungsvermerk und etwaige Beanstandungen sind in den Transparenzbericht aufzunehmen.
  4. Absatz 4,Verwertungsgesellschaften haben ihre Transparenzberichte spätestens acht Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr auf ihrer Website zu veröffentlichen und dort jeweils mindestens sieben Jahre lang öffentlich zugänglich zu halten.

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20009532

Dokumentnummer

NOR40181174