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§ 47 VerwGesG 2016

Fassungen
ab 01.06.2016 — BGBl. I Nr. 27/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 47 heute01.06.2016 BGBl. I Nr. 27/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.06.2016BGBl. I Nr. 27/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerwGesG 2016

Index

20/08 Urheberrecht

Text

7. Abschnitt
Gesamtverträge

Gesamtverträge

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Verwertungsgesellschaften, denen die Aufsichtsbehörde eine Wahrnehmungsgenehmigung erteilt hat, und Nutzerorganisationen haben nach Tunlichkeit Gesamtverträge über die folgenden Umstände zu schließen:
    1. Ziffer eins
      über den Inhalt der Verträge, mit denen eine Verwertungsgesellschaft den Nutzern von Werken und anderen Schutzgegenständen die dazu erforderliche Bewilligung erteilt,
    2. Ziffer 2
      über die Abgeltung gesetzlicher Vergütungs- und Beteiligungsansprüche.
  2. Absatz 2,Auf Verlangen der Nutzerorganisation ist in einem Gesamtvertrag eine zentrale Stelle zu benennen. Die zentrale Stelle ist zuständig für die Durchführung des Gesamtvertrags und sämtlicher Verträge über die Nutzung, die Gegenstand des Gesamtvertrags ist, einschließlich der Abrechnung und der Einziehung der Vergütung. Benötigen die Mitglieder einer Nutzerorganisation für eine bestimmte Nutzung die Bewilligung mehrerer Verwertungsgesellschaften oder begründen bestimmte Handlungen der Mitglieder einer Nutzerorganisation Vergütungsansprüche mehrerer Verwertungsgesellschaften, dann haben diese Verwertungsgesellschaften auf Verlangen der Nutzerorganisationen gemeinsam Gesamtverträge abzuschließen, es sei denn die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsabschlusses ist sachlich begründet.

Schlagworte

Vergütungsanspruch

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20009532

Dokumentnummer

NOR40181175