Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 27/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77
Text
Zusammenarbeit mit der Kommission
§ 77.Paragraph 77,
(1)Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde vertritt Österreich als für die Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Mehrgebietslizenzen nach Artikel 38 der Richtlinie 2014/26/EU zuständige Behörde und nimmt für Österreich an der Sachverständigengruppe nach Artikel 41 der Richtlinie 2014/26/EU teil. Sie hat dem Bundesminister für Justiz über die Zusammenarbeit und die Sitzungen der Sachverständigengruppe zu berichten.
(2)Absatz 2,Die Aufsichtsbehörde hat der Kommission Änderungen gegenüber der am 10. April 2016 bestehenden Aufstellung in Österreich ansässiger Verwertungsgesellschaften zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2016
Dokumentnummer
NOR40181205