Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 27/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78Paragraph 78
Text
Strafen
§ 78.Paragraph 78,
(1)Absatz eins,Wer
Rechte und Ansprüche ohne Wahrnehmungsgenehmigung nach § 3 Abs. 1 oder ohne Berechtigung nach § 3 Abs. 2 in gesammelter Form im Interesse mehrerer Rechteinhaber wahrnimmt,Rechte und Ansprüche ohne Wahrnehmungsgenehmigung nach Paragraph 3, Absatz eins, oder ohne Berechtigung nach Paragraph 3, Absatz 2, in gesammelter Form im Interesse mehrerer Rechteinhaber wahrnimmt,
als Organwalter oder Beauftragter einer Verwertungsgesellschaft einem Auftrag der Aufsichtsbehörde nach § 71 Abs. 1 und 2 oder Abs. 4 zuwiderhandelt,als Organwalter oder Beauftragter einer Verwertungsgesellschaft einem Auftrag der Aufsichtsbehörde nach Paragraph 71, Absatz eins und 2 oder Absatz 4, zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Aufsichtsbehörde mit Geldstrafe bis 20.000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Die Geldstrafen, die nach § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, verhängt werden können, dürfen in jedem einzelnen Fall 10.000 Euro nicht übersteigen.Die Geldstrafen, die nach Paragraph 5, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53, verhängt werden können, dürfen in jedem einzelnen Fall 10.000 Euro nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2016
Dokumentnummer
NOR40181206