Rechtstracker.at

§ 16 VGG

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. I Nr. 175/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.01.2022 BGBl. I Nr. 175/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbrauchergewährleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 175/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VGG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

3. Abschnitt
Erfüllung, Gewährleistung und Leistungsänderung bei Verträgen über die Bereitstellung digitaler Leistungen

Anwendungsbereich

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Dieser Abschnitt ist auf Verträge über die Bereitstellung digitaler Leistungen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) anzuwenden.
  2. Absatz 2,Wenn in einem Vertrag zwischen demselben Unternehmer und demselben Verbraucher neben der Bereitstellung digitaler Leistungen auch die Erbringung anderer Dienstleistungen oder die Leistung von Waren vereinbart sind, ist dieser Abschnitt nur auf jene Teile des Vertrags anzuwenden, die die digitalen Leistungen betreffen.
  3. Absatz 3,Dieser Abschnitt ist auch auf körperliche Datenträger anzuwenden, die nur als Träger digitaler Inhalte dienen.
  4. Absatz 4,Dieser Abschnitt ist nicht auf in Waren enthaltene oder mit Waren verbundene digitale Leistungen anzuwenden, soweit diese in den Anwendungsbereich des 2. Abschnitts fallen (Paragraph 9, Absatz 2,).

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20011654

Dokumentnummer

NOR40237877