Rechtstracker.at

§ 17 VGG

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. I Nr. 175/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute01.01.2022 BGBl. I Nr. 175/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbrauchergewährleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 175/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VGG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Erfüllung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Der Unternehmer hat eine digitale Leistung, sofern nichts anderes vereinbart wurde, unverzüglich nach Vertragsabschluss bereitzustellen. Er hat seine Pflicht zur Bereitstellung der digitalen Leistung erfüllt, sobald
    1. Ziffer eins
      der digitale Inhalt oder ein für den Zugang zu ihm oder für sein Herunterladen geeignetes Mittel entweder dem Verbraucher oder einer vom Verbraucher zu diesem Zweck bestimmten körperlichen oder virtuellen Einrichtung zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht worden ist oder
    2. Ziffer 2
      die digitale Dienstleistung dem Verbraucher oder einer vom Verbraucher zu diesem Zweck bestimmten körperlichen oder virtuellen Einrichtung zugänglich gemacht worden ist.
  2. Absatz 2,Die Beweislast für die rechtzeitige Bereitstellung der digitalen Leistung trägt der Unternehmer.

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20011654

Dokumentnummer

NOR40237878