Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 191/1982Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 2.Paragraph 2,
Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, können die in § 1 bezeichneten Übermittlungsstellen zur Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe im Sinn des in § 1 genannten Übereinkommens nach den folgenden Bestimmungen in Anspruch nehmen. Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, können die in Paragraph eins, bezeichneten Übermittlungsstellen zur Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe im Sinn des in Paragraph eins, genannten Übereinkommens nach den folgenden Bestimmungen in Anspruch nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2024
Dokumentnummer
NOR12032689
Alte Dokumentnummer
N2198210799R