Rechtstracker.at

§ 3 VH-ÜbermG

Fassungen
ab 16.03.1982 — BGBl. Nr. 191/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute16.03.1982 BGBl. Nr. 191/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

16.03.1982BGBl. Nr. 191/1982

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VH-ÜbermG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Anträge auf Verfahrenshilfe im Sinn des Paragraph 2, sind schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu geben. Sie haben die für ihre Beurteilung erforderlichen Angaben, vor allem über das Verfahren, für das Verfahrenshilfe beantragt wird, und die Einkommens- und Vermögenverhältnisse des Antragstellers zu enthalten.
  2. Absatz 2,Den Anträgen sind alle für ihre Beurteilung erforderlichen Unterlagen, vor allem ein behördliches Zeugnis über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers im Sinn des Artikel römisch acht, Paragraph 2, des Verfahrenshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1973,, beizufügen.
  3. Absatz 3,Anträge und Unterlagen sind in einer der Amtssprachen der ausländischen Empfangsstelle abzufassen oder mit einer Übersetzung in diese Sprache zu versehen. Ist demnach eine Übersetzung erforderlich und kann sie vom Antragsteller wegen dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht beigestellt werden, so hat die Übermittlungsstelle von Amts wegen eine Übersetzung zu beschaffen; die Kosten hierfür hat der Bund zu tragen.

Anmerkung

Das im Abs. 2 genannte Zeugnis wird vom Bürgermeister, in Wien vom Magistratischen Bezirksamt ausgestellt.

Schlagworte

Einkommensverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2024

Gesetzesnummer

10002571

Dokumentnummer

NOR12032690

Alte Dokumentnummer

N2198210800R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/191/P3/NOR12032690