Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 79/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Einfache virtuelle Versammlung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Durchführung einer einfachen virtuellen Versammlung ist zulässig, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Dabei muss es jedem Gesellschafter möglich sein, sich zu Wort zu melden, an allen Abstimmungen teilzunehmen und gegebenenfalls Widerspruch zu erheben.
(2)Absatz 2,In der Einberufung der virtuellen Versammlung ist anzugeben, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Versammlung bestehen.
(3)Absatz 3,Wenn bei einer virtuellen Versammlung Anlass zu Zweifeln an der Identität eines Teilnehmers besteht, so hat die Gesellschaft seine Identität auf geeignete Weise zu überprüfen.
(4)Absatz 4,Die Gesellschaft ist für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023
Dokumentnummer
NOR40254485