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§ 3 VirtGesG

Fassungen
ab 14.07.2023 — BGBl. I Nr. 79/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute14.07.2023 BGBl. I Nr. 79/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

14.07.2023BGBl. I Nr. 79/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VirtGesG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Moderierte virtuelle Versammlung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Durchführung einer moderierten virtuellen Versammlung ist nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.
  2. Absatz 2,Die Versammlung wird für die Teilnehmer optisch und akustisch in Echtzeit übertragen.
  3. Absatz 3,Die Gesellschafter haben während der Versammlung jederzeit die Möglichkeit, sich im Weg elektronischer Kommunikation zu Wort zu melden. Wird einem Gesellschafter das Wort erteilt, ist ihm eine Redemöglichkeit im Weg der Videokommunikation zu gewähren.
  4. Absatz 4,Bei allen Abstimmungen können die Gesellschafter ihr Stimmrecht im Weg elektronischer Kommunikation ausüben und auf diese Weise gegebenenfalls auch Widerspruch erheben.
  5. Absatz 5,Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 gelten sinngemäß.

Im RIS seit

20.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20012318

Dokumentnummer

NOR40254486

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/79/P3/NOR40254486