Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 79/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Hybride Versammlung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Durchführung einer hybriden Versammlung ist nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.
(2)Absatz 2,Die einzelnen Teilnehmer können zwischen einer physischen und einer virtuellen Teilnahme an der Versammlung entscheiden. Für die virtuelle Teilnahme gelten die Bestimmungen für einfache virtuelle Versammlungen (§ 2) bzw. für moderierte virtuelle Versammlungen (§ 3) sinngemäß.Die einzelnen Teilnehmer können zwischen einer physischen und einer virtuellen Teilnahme an der Versammlung entscheiden. Für die virtuelle Teilnahme gelten die Bestimmungen für einfache virtuelle Versammlungen (Paragraph 2,) bzw. für moderierte virtuelle Versammlungen (Paragraph 3,) sinngemäß.
(3)Absatz 3,Es ist zu gewährleisten, dass physische und virtuelle Teilnehmer gleichwertig behandelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023
Dokumentnummer
NOR40254487