Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Väter-Karenzgesetz A
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 651/1989Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
A
Text
Artikel XVIIIArtikel römisch achtzehn
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Die Art. I bis IV, VI bis XVI dieses Bundesgesetzes treten am 1. Jänner 1990 in Kraft.Die Artikel römisch eins bis römisch vier, römisch sechs bis römisch sechzehn dieses Bundesgesetzes treten am 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2)Absatz 2,Art. V dieses Bundesgesetzes tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tag der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.Artikel römisch fünf, dieses Bundesgesetzes tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tag der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(3)Absatz 3,Väter, Adoptiv- oder Pflegeväter haben nur dann Anspruch auf Karenzurlaub nach Art. I, wenn das Kind, zu dessen Betreuung Karenzurlaub genommen wird, nach dem 31. Dezember 1989 geboren wurde.Väter, Adoptiv- oder Pflegeväter haben nur dann Anspruch auf Karenzurlaub nach Artikel römisch eins,, wenn das Kind, zu dessen Betreuung Karenzurlaub genommen wird, nach dem 31. Dezember 1989 geboren wurde.
(4)Absatz 4,Väter, Adoptiv- oder Pflegeväter haben nur dann Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach Art. VI oder VIII, wenn das Kind, das Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes ist, nach dem 31. Dezember 1989 geboren wurde.Väter, Adoptiv- oder Pflegeväter haben nur dann Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach Artikel römisch sechs, oder römisch acht, wenn das Kind, das Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes ist, nach dem 31. Dezember 1989 geboren wurde.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Dokumentnummer
NOR12104239
Alte Dokumentnummer
N6198911212A