Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Väter-Karenzgesetz A
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 651/1989Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
A
Text
Artikel XIXArtikel römisch neunzehn
Vollziehung
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes sind betraut:Mit der Vollziehung des Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes sind betraut:
für Dienstverhältnisse zum Bund die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister;
für Dienstverhältnisse der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen (Art. 14 Abs. 2 B-VG) undfür Dienstverhältnisse der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen (Artikel 14, Absatz 2, B-VG) und
für Dienstverhältnisse der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen bestimmt sind (Art. 14a Abs. 3 B-VG),für Dienstverhältnisse der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen bestimmt sind (Artikel 14 a, Absatz 3, B-VG),
das Land;
hinsichtlich der Befreiung von Stempelgebühren (§ 4 Abs. 2) der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich der Befreiung von Stempelgebühren (Paragraph 4, Absatz 2,) der Bundesminister für Finanzen,
im übrigen der Bundesminister für Arbeit und Soziales, hinsichtlich der Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des Art. XVII (Übergangsbestimmung zum ASVG) ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.Mit der Vollziehung des Artikel römisch siebzehn, (Übergangsbestimmung zum ASVG) ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.
(3)Absatz 3,Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte hinsichtlich des Art. V dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 15, Absatz 8, B-VG zustehenden Rechte hinsichtlich des Artikel römisch fünf, dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Dokumentnummer
NOR12104240
Alte Dokumentnummer
N6198911213A